Finden die in Art. 269 Abs. 2 H.G.B. enthaltenen Bestimmungen auch Anwendung auf Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes durch Kaufleute minderen Rechtes?
Wie muß der dabei vorausgesetzte Auftrag des handelnden Teilnehmers beschaffen sein, und ist es nötig, daß der gemeinsame Bevollmächtigte die anderen Teilnehmer namentlich bezeichnet?
Nach welchem Rechte sind Einreden aus dem persönlichen Schuldverhältnisse gegen die Klage aus einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches eingetragenen und abgetretenen Hypothek zu beurteilen?
Welchen Einfluß hat es auf den Rechtsbestand einer, mehrere Vertragsfestsetzungen enthaltenden Vereinbarung, wenn eine von diesen Festsetzungen zum Teil rechtsunwirksam ist?
In welchem Umfange haftet eine juristische Person außerkontraktlich für unerlaubte Handlungen ihrer Organe oder Angestellten, insbesondere der Staat für unerlaubte Handlungen seiner Beamten?
Anfangspunkt der in § 234 Abss. 1. 2 C.P.O. verordneten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist in dem Falle, daß eine arme Partei die Berufungsfrist deshalb versäumt hat, weil ihr zeitig gestelltes Armenrechtsgesuch von dem Gerichte der Berufungsinstanz kurze Zeit vor dem Ablaufe der Notfrist abgelehnt worden war, und sie daher nicht rechtzeitig einen beim Berufungsgerichte zugelassenen Anwalt hatte erlangen können.
1. Kann während des Scheidungsprozesses der dem einen Ehegatten gegen den anderen zustehende Anspruch auf Unterhaltsgewährung nur im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 627 C.P.O., oder auch im Wege der ordentlichen Klage geltend gemacht werden?
2. Kann gegen die Klage des einen Ehegatten gegen den anderen auf Unterhaltsgewährung die prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes oder der Rechtshängigkeit (§ 274 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 C.P.O.) darauf gestützt werden, daß bei Erhebung der Klage unter den Parteien bereits die Ehescheidung rechtshängig war?
Greift der § 60 Abs. 2 B.G.B. auch in dem Falle Platz, daß die Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister, deshalb zurückgewiesen wird, weil der aus der Satzung erhellende Vereinszweck nicht dem Erfordernisse des § 21 B.G.B. entspreche?