Überseeische Verkaufskonsignation. Ist der überseeische Konsignatar an sich Kommissionär des Wareneigentümers oder des einheimischen Exportkommissionärs? Tritt er in die Verpflichtungen des letzteren als Mitverpflichteter durch wiederholte Bezeichnung desselben als "unser dortiges Haus" u. ä. in direkter Korrespondenz des Konsignatars mit dem Wareneigentümer ein?
Wird eine registrierte Kollektivvertretung durch thatsächliche Überlassung eines Geschäftszweiges zu alleiniger Ausübung an einen Handelsgesellschafter außer Kraft gesetzt? Darf der Dritte aus fortgesetzter unbeanstandeter Übernahme der Ergebnisse seitens der Gesellschaft die Überlassung folgern?
Rechtlicher Inhalt der für die Errichtung von Aktiengesellschaften, insbesondere in bezug auf geschehene Einzahlung der ersten 10 Prozent geltenden Normativbestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1870. Wird eine Verantwortlichkeit des Vorstandes gegen die Aktiengesellschaft auch durch Verfügungen desselben über die Einzahlungen vor geschehener Eintragung begründet?
Fällt die Zurückzahlung von Einzahlungen vor Eintragung der unter Bescheinigung gedachter Einzahlungen angemeldeten Gesellschaft unter das Verbot der Artt. 216. 248 H.G.B.?
Besteht die im Art. 241 H.G.B. normierte Verantwortlichkeit bloß der Aktiengesellschaft oder auch Dritten, insbesondere Gesellschaftsgläubigern, gegenüber?
Hat der Wechselschuldner, welcher den Wechsel über eine ihm obliegende Vorauszahlung auf ihrer Entstehung nach ungewisse Forderungen aus einem Vertragsverhältnisse gegeben hat, zur Abwehr des erst nach beendigtem Vertragsverhältnisse erhobenen Wechselanspruches zu beweisen, daß keine Forderungen entstanden sind, oder liegt dem Wechselgläubiger der Beweis ihres Entstandenseins ob?
1. Kann das rechtliche Bestehen einer Aktiengesellschaft, deren Organe nach erfolgter Eintragung derselben in das Handelsregister Schulden kontrahiert haben, von einem auf Einzahlung des gezeichneten, aber nicht gezahlten Betrages zum Zwecke der Tilgung jener Schulden belangten Aktionär wegen ungenügender Aktienzeichnung angefochten werden?
2. Welchen Einfluß hat die unterlassene Einschreibung der Person eines Domiziliaten in einen Nachsichtwechsel, welcher nach der Intention bei Ausstellung des Wechsels einem noch in den Wechsel einzuschreibenden Domiziliaten zur Sicht und demnächst zur Zahlung präsentiert werden sollte, auf die Gültigkeit des Wechsels und auf die Art und den Ort der Protesterhebung?
Ist gegen die Klage eines durch Indossament legitimierten Wechselinhabers die Einrede zulässig, daß derselbe den Besitz des Wechsels nicht auf Grund eines Wechselbegebungsvertrages erlangt habe?
Ist das Gericht des Wohnsitzes des Verkäufers zuständig als Gerichtsstand des Erfüllungsortes (C.P.O. §. 29) für eine Klage des Verkäufers gegen den Käufer auf Empfangnahme und Bezahlung der diesem überschickten und von ihm beanstandeten Ware?
1. Einstweilige Ausschließung des Rechtsweges nach §§. 36 flg. der Strandungsordnung von 1874.
2. Begriff der "Besitzlosigkeit" im Sinne der §§. 20 und 21 der Strandungsordnung von 1874.
3. Unanwendbarkeit der Bestimmungen des fünften Buches des Handelsgesetzbuches auf die Flußschiffahrt.
4. "Reife zur Endentscheidung" im Sinne des §. 528 Abs. 3 Nr. 1 C.P.O. mit Rücksicht auf die Fälle des §. 500 C.P.O.