Kann dadurch allein, daß der Kläger die Erfüllung der streitigen Verpflichtung an einem bestimmten Orte verlangt, die Zuständigkeit des Gerichtes dieses Ortes gemäß § 29 C.P.O. begründet werden? Ist nicht vielmehr für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, sofern nicht die Vereinbarung eines anderen Erfüllungsortes in der Klage behauptet ist, lediglich entscheidend, wo die den Gegenstand der Klage bildende Verpflichtung nach dem Gesetze zu erfüllen ist?
1. Hat der Umstand, daß auf Antrag des Käufers einer von ihm als mangelhaft gerügten Ware die in § 488 Abs. 1 C.P.O. zugelassene Beweisaufnahme durch Vernehmung von Sachverständigen bereits vorgenommen ist, Einfluß auf die in § 488 Abs. 2 dem Verkäufer gleichfalls eingeräumte Befugnis, die Anordnung einer solchen Beweisaufnahme zu beantragen?
2. Muß das Gericht in diesem Falle die ihm nach § 487 Nr. 3 C.P.O. benannten Sachverständigen vernehmen?
1. Ermächtigt die Prozeßvollmacht dem Gegner gegenüber zur Abgabe und Entgegennahme einer Anfechtungserklärung nach § 143 B.G.B.?
2. Ist dem Revisionsgerichte die Prüfung der Frage entzogen, ob eine Anfechtungserklärung nach § 121 B.G.B. unverzüglich erfolgt sei?
Kann in Ehesachen eine Partei, die selbständige Berufung eingelegt hatte, nachdem über diese durch Teilurteil sachlich entschieden ist, sich behufs der Erhebung einer Widerklage noch der Berufung des Gegners wirksam anschließen?
1. Inwieweit haftet der Gerichtsvollzieher, der bei der Zustellung einer Klage dem Gegner eine Abschrift übergeben hat, auf die die Terminsnote nicht übertragen war, für den dem Kläger erwachsenen Schaden?
2. Kann er, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, und der Gerichtsschreiber wegen fahrlässiger Verletzung einer Amtspflicht bereits rechtskräftig zum Ersatze dieses Schadens verurteilt ist, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte von dem Gerichtsschreiber nicht Ersatz erlangen kann?
1. Steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 des Warenbezeichnungsgesetzes auf eine lediglich das Inland betreffende Übertragung des im Inlande eingetragenen Auslandzeichens entgegen, daß im Heimatsstaate des Auslandzeichens die unbeschränkte Übertragbarkeit der Warenzeichen zugelassen ist?
2. Findet der Rechtsgrundsatz, daß das Zeichenrecht keinen besonderen Schutz in Ansehung der Verträge über den weiteren Vertrieb der in objektiv rechtmäßiger Weise mit dem Zeichen versehenen und in den Verkehr gesetzten Waren gewährt, auch dann Anwendung, wenn im Heimatsstaate des im Inlande eingetragenen Auslandzeichens solche Verträge auch zeichenrechtlichen Schutz genießen, und die im Heimatsstaate mit solchen Beschränkungen in den Verkehr gesetzte Ware unter Verletzung jener Beschränkungen ins Inland eingeführt worden ist?
3. Kann ein Mangel der Übertragung eines Warenzeichens aus § 7 Abs. 1 a. a. O. gegen den in die Zeichenrolle eingetragenen Erwerber im Eingriffsstreite nach § 12 des Warenbezeichnungsgesetzes geltend gemacht werden?
1. Finden die Bestimmungen der §§ 254. 846 B.G.B. in dem Falle des § 833 B.G.B. Anwendung, insbesondere auch soweit der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes in Frage kommt?
2. Ist auf die Frage wegen eigenen Verschuldens eines jugendlichen Beschädigten, bezw. Verletzten im Sinne des § 254, bezw. § 846 B.G.B. die Vorschrift des § 828 Abs. 2 das. entsprechend anzuwenden?
Bedarf es für die Gültigkeit eines auf länger als ein Jahr geschlossenen Jagdpachtvertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche der schriftlichen Beurkundung?