Ist derjenige, der eine von ihm außerhalb seines Wohnsitzes betriebene Fabrik als Zweigniederlassung im Handelsregister hat eintragen lassen, wenn er aus einem Geschäfte, das auf den Betrieb der Fabrik Bezug hat, bei dem Gerichte der letzteren belangt wird, mit dem Einwande zu hören, daß von der Fabrik aus unmittelbar keine Geschäfte geschlossen würden?
Umfang und Bedeutung der in § 110 Abs. 2 Ziff. 1 C.P.O. geregelten Befreiung ausländischer Kläger von der Verpflichtung, dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
Können zu den einer Partei durch Urteil auferlegten "Kosten des Rechtsstreites" auch die durch Ankündigung einer demnächst nicht erhobenen Widerklage verursachten Kosten gerechnet werden, wenn das Urteil über diese Kosten nichts bestimmt?
Sind die Gebühren und Auslagen eines für Vertretung einer Partei in einem auswärtigen Beweisaufnahmetermine substituierten Rechtsanwaltes insoweit, als sie die Reisekosten und Tagegelder des Prozeßbevollmächtigten nicht übersteigen, in jedem Falle - gleichviel ob die Beweisaufnahme einfach, oder schwierig ist - von dem in die Prozeßkosten verurteilen Gegner zu erstatten?
Muß bei einem durch den Handlungsagenten (welcher zum Vertragsabschlusse nicht ermächtigt war) vermittelten Geschäfte der Geschäftsherr - Verkäufer - für die über die Qualität der zu liefernden Ware von dem Agenten gegenüber dem Kunden abgegebenen Erklärungen einstehen und die Auffassung des Agenten von dem Inhalte der Offerte gegen sich gelten lassen?
Wird nach der preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 der Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen durch einen, oder durch die sämtlichen Schöffen in Gemeindeangelegenheiten vertreten?
Sind in das Vereinsregister - §§ 21. 55 flg. B.G.B. - nicht eingetragene Vereine, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes gegründet waren und als erlaubte Privatgesellschaften im Sinne der §§ 2. 11 flg. A.L.R. II. 6 anzusehen sind, nach diesen Vorschriften auch noch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen?