Wann ist das Grundbuch in Ansehung eines in der II. Abteilung als "Vormerkung" eingetragenen Rechts derart unrichtig, daß seine Berichtigung durch Löschung der Vormerkung verlangt werden kann?
Kann der debitor cessus sich gegenüber dem Cessionar, der auf Grund einer zum Zwecke der Einziehung der Forderung für Rechnung des Cedenten gegen Provision erteilten Cession klagt, darauf berufen, daß der Cedent den Auftrag zur Einziehung der Forderung und die Cession vor der Erhebung der Klage widerrufen habe?
Findet, wenn die Vertragsstrafe vom Schuldner vor dem 1. Januar 1900 versprochen worden, der § 343 B.G.B. auch dann keine Anwendung, wenn die Strafe nach jenem Zeitpunkte verwirkt ist?
Darf der Schuldner auf die aus einem Vertrage ihm obliegende Leistung verurteilt werden, wenn er behauptet und unter Beweis stellt, daß die Leistung inzwischen unmöglich geworden sei, dies jedoch nicht anerkannt wird, und es bereits feststeht, daß die Unmöglichkeit, wenn solche vorliegen sollte, von dem Schuldner zu vertreten sein würde?
Zur Auslegung des § 135 Abs. 3 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 mit Rücksicht auf § 148 C.P.O.
1. Ist, wenn in einem Rechtsstreite in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist, die Pflicht zur Kostentragung regelmäßig nur danach zu bestimmen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen wäre, nicht aber danach, welche Partei ein Verschulden in Bezug auf die Veranlassung zur Klagerhebung trifft?
2. Steht einem Kläger, dem, weil er noch vor der Zustellung der Klage befriedigt worden ist, die Kosten des Rechtsstreites durch rechtskräftiges Urteil auferlegt sind, bei einer auf das Verschulden des Beklagten in Bezug auf die Veranlassung zur Erhebung der Klage gestützten neuen Klage auf Ersatz der Kosten des früheren Rechtsstreites auf Grund jener Verurteilung in die Kosten die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen?
Wird der Eigentumserwerb, wenn eine im Güterstande des gesetzlichen Güterrechts lebende Frau durch Vertrag ohne Einwilligung des Mannes über das Eigentum an beweglichen, zum eingebrachten Gute gehörenden Sachen verfügt (§ 1396 Abs. 1 B.G.B), auch gegenüber Dritten erst durch die Genehmigung des Mannes wirksam, oder hat der Erwerber gegen Dritte schon vor der Genehmigung des Mannes die Eigentumsklagen nach §§ 985. 1004 B.G.B.?
Wie ist die Zuständigkeit für die Klage auf den Ausspruch der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruche zu bestimmen, wenn und soweit dieser auf eine Widerklage ergangen ist?
Kann daraus, daß die Minderungsklage auf Teillöschung einer Kaufgelderhypothek erhoben worden ist, die Einrede der Rechtshängigkeit gegenüber der Klage des Hypothekengläubigers auf Zahlung desselben Teils der Hypothek hergeleitet werden?