1. Darf eine Girobank, insbesondere die Reichsbank, den ihr von einem Girokunden erteilten Auftrag, dem Konto eines anderen Girokunden eine Summe gutzuschreiben, ohne Rückfrage bei dem Auftraggeber noch ausführen, wenn sie vor der Gutschrift erfahren hat, daß der bestimmte Empfänger der Überweisung seine Zahlungen eingestellt hat?
2. Widerruf einer Überweisung auf Girokonto.
3. Welche Bedeutung hat es, wenn die Girobank einem Kunden erklärt, daß sie sein Konto sperre?
Sind Beschlüsse über die Einforderung von Nachschüssen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Maßgabe der Tarifstelle 25a zum Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 zu versteuern?
Sind bei Beantwortung der Frage, ob der Inhalt eines Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, auch außerhalb des Zeichens liegende Umstände, unter denen es verwendet wird, zu berücksichtigen?
Kann der Aktionär, welcher durch wissentlich falsche Angaben des Vorstandes über die Verhältnisse der Aktiengesellschaft veranlaßt worden ist, bei einer Erhöhung des Aktienkapitals Bezugsrechte auszuüben, den ihn hierdurch erwachsenen Vermögensschaden von der Gesellschaft ersetzt verlangen?
Kann jemand, der bei Anlegung des Grundbuchs unter Glaubhaftmachung 44 jährigen Eigenbesitzes seine Eintragung als Eigentümer gemäß Art. 20 der preußischen Verordnung vom 13. November 1899 beantragt hat, gegen einen anderen, der dieser Eintragung unter der Behauptung, daß er selbst Eigenbesitzer sei, durch eine an das Grundbuchamt gerichtete Eingabe widersprochen hat, auf Anerkennung seines Eigenbesitzes klagen? Wie ist die Klage zu begründen?
Wie hat nach Aufhebung eines gegenseitigen Vertrags wegen arglistiger Täuschung die Ausgleichung der beiderseitigen Ansprüche zu geschehen? Kommen dabei Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsgrundsätze zur Anwendung?
Unterliegt die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts (§ 81 B.G.B.) dem Schenkungsstempel der Tarifstelle 56 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895?
Ist nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches die gemeinrechtliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch zulässig, wenn deren Voraussetzungen im konkreten Falle unter der Herrschaft des bisherigen Rechts eingetreten waren?