1. Wer ist Berechtigter im Sinne des § 873 B.G.B.? 2. Anwendung des § 185 Abs. 1 B.G.B. auf die Abtretung einer Buchhypothek durch den Nichtberechtigten.
1. Hat im Falle des § 1166 B.G.B. der Gläubiger zu beweisen, daß er den Schuldner von der Zwangsversteigerung unverzüglich benachrichtigt habe, oder hat der Schuldner das Gegenteil zu beweisen?
2. Beweispflicht des Schuldners, wenn der Gläubiger nur einen Teil seiner Ausfallsforderung einklagt.
Berechnung des Stempels, wenn in einem Kaufvertrage hinsichtlich des Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungsstatt vereinbart ist, und daneben zur Ausgleichung andere Leistungen übernommen sind.
Findet auf die Verjährung des Anfechtungsrechts des Konkursverwalters in einem vor dem 1. Januar 1900 eröffneten Konkursverfahren der § 34 K.O. a. F. oder der § 41 K.O. u. F. Anwendung? Verjährte nach früherem Recht auch die Anfechtungseinrede?
Inwieweit sind durch die Vorschrift des § 2 des deutschen Gerichtskostengesetzes die außerhalb des preußischen Staatsgebietes von nicht preußischen Staatsangehörigen errichteten Urkunden, von denen nur im Prozeßverfahren durch ihre Einreichung zu den Prozeßakten Gebrauch gemacht worden ist, der Versteuerung aus dem preußischen Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 entzogen?
1. Auf welchem Wege ist die Wahrheit über eine von einem ausgebliebenen Zeugen vorgebrachte Entschuldigung zu ermitteln? Kann von ihm schlechthin eine Glaubhaftmachung verlangt werden?
2. Behandlung einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe als Beschwerde.
Enthält die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 getroffene Bestimmung über die Befugnis zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe zwingendes Recht? Findet sie Anwendung auf Verlagsverträge, die vor dem 1. Januar 1902 geschlossen worden sind?
Sind unter den nach Art. 81 Einf.-Ges. zum B.G.B. unberührt bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Aufrechnung gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Amts- oder Dienstverhältnisse abweichend von der Vorschrift des § 394 B.G.B. zulassen, auch allgemeine Grundsätze des früheren Rechtes zu verstehen, nach denen in Ermangelung entgegenstehender Vorschriften die Aufrechnung für zulässig gehalten wurde?
Haben die Hinterbliebenen eines vor dem 1. April 1900 pensionierten, aber nach diesem Zeitpunkte verstorbenen städtischen Beamten gesetzlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 15 des preußischen Gesetzes, betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (G.S. S. 141)?