Gibt Art. 109 Abs. 3 der neuen Reichsverfassung den vor dem 14. August 1919 geborenen Kindern aus morganatischer Ehe eines dem bisherigen hohen Adel angehörigen Vaters schon für sich allein das Recht, in Zukunft dessen Namen und Adelsbezeichnung zu führen?
1. Zur Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes. 2. Bedeutung des Stillschweigens beim Vertragsschluß im Handelsverkehr, insbesondere wenn der Antragende ausdrücklich beigefügt hatte, er sehe schriftlicher Bestätigung entgegen.
Wird der Anspruch des Gläubigers auf Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Schuldners durch den Nachweis entkräftet, daß dem Gläubiger durch die verspätete Erfüllung ein Schaden nicht entstanden ist?
Genügt zur körperlichen Übergabe von beweglichen, in einem verschlossenen Raum aufbewahrten Sachen zwecks Übereignung die Aushändigung eines zu dem Schlosse des Raumes gehörigen und bestimmten Schlüssels auch dann, wenn der Übereigner ohne Wissen und Willen des Erwerbers noch weitere zu dem Schlosse passende Schlüssel besitzt und zurückbehält?
1. Ist das Reichswirtschaftsgericht ein Verwaltungsgericht oder ein Sondergericht für gewisse bürgerlichrechtliche Streitigkeiten?
2. Ist die Frage, ob die ordentlichen Gerichte oder ein Sondergericht zur Entscheidung über bestimmte bürgerlichrechtliche Streitigkeiten berufen sind, eine solche der Zulässigkeit des Rechtswegs oder der sachlichen Zuständigkeit?
3. Welche Wirkung übt es auf einen anhängigen Rechtsstreit aus, wenn durch ein Gesetz die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts für Streitigkeiten der betreffenden Art aufgehoben und ein Sondergericht für ausschließlich zuständig erklärt wird?
Ist in Preußen der Landrat, nachdem er die nachgesuchte Genehmigung zum Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks verweigert und diese Entscheidung den Beteiligten bekannt gemacht hat, berechtigt, auf Beschwerde oder von Amts wegen die Entscheidung wieder aufzuheben und die Genehmigung nachträglich zu erteilen?
1. Hat das Berufungsgericht bei Nachprüfung der Frage, ob durch die vorgenommene Klagänderung die Verteidigung des Beklagten wesentlich erschwert wird, die Sachlage zur Zeit seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen?
2. Kann das Berufungsgericht, welches die Entscheidung des ersten Richters, daß die Klagänderung wegen wesentlicher Erschwerung der Verteidigung des Beklagten nicht zuzulassen sei, mißbilligt, von der in § 539 ZPO. gewährten Befugnis Gebrauch machen?