Muß der Vorbehalt der Gewährleistungsansprüche nach § 464 B.G.B. "bei der Annahme" der als fehlerhaft erkannten Kaufsache, und zwar im Falle eines Grundstückskaufes bei der Auflassung, erfolgen?
Begründet die Rettung eines Binnenschiffes aus einer Schiffahrtsnot auch dann einen Anspruch auf Hilfslohn, wenn die Rettung von einem anderen Schiffe desselben Eigentümers bewirkt wird? Welche Bedeutung kommt in diesem Falle einem Vertrage zu, der zwischen den Führern der beiden Schiffe über die Rettung und ihre Belohnung abgeschlossen ist?
Abandonerklärung des Mitreeders, wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffes beschlossen worden ist. Ist für den Beschluß eine bestimmte Fassung vorgeschrieben? Wirkung der vor Mitteilung des Beschlusses abgegebenen Abandonerklärung für die Beitragspflicht zu den Reparaturkosten.
1. Zum Begriffe des abstrakten Schuldversprechens im Sinne des § 780 B.G.B.
2. Kann eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 B.G.B. den Gegenstand eines abstrakten Schuldversprechens bilden?
Wie ist zu verfahren, wenn nach der Erlassung des Berufungsurteils eine Partei stirbt, dann auf Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten das Verfahren ausgesetzt wird, und nun die andere Partei wegen Verzögerung der Aufnahme die Gegner lädt?
Begeht der, der einem anderen Vermögensvorteile zu dem Zwecke zuwendet, damit dieser sich zum Schweigen über eine von ersterem begangene strafbare Handlung verpflichte, und der, der eine aus dieser Absicht gegebene Zuwendung annimmt, einen Verstoß gegen die guten Sitten?
Können Urteile, Kritiken unter den Begriff der Behauptungen tatsächlicher Art des § 6 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 fallen?
1. Inwieweit ist bei Anwendung des § 826 B.G.B. zu unterscheiden zwischen Kraft der allgemeinen Freiheit erlaubten Handlungen und Handlungen, die in Ausübung eines besonderen Rechtes vorgenommen werden?
2. Verhältnis des § 826 zu § 226 B.G.B. (Schikane).
3. Vorsätzlichkeit der Schadenszufügung im Sinne des § 826.
1. Inwieweit unterliegt die Frage, ob ein Handeln gegen die guten Sitten verstößt, der Nachprüfung in der Revisionsinstanz?
2. Zur Auslegung und Anwendung des § 826 B.G.B.