Liegt notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn gegen eine Ehefrau auf Leistung und zugleich gegen den Ehemann gemäß § 739 Z.P.O. auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut geklagt ist?
Ist die Vorschrift des §. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der durch das Gesetz vom 17. Juli 1878 bestimmten Fassung (§. 107 der ursprünglichen Fassung) als ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne des A.L.R.'s I. 6. §. 26 anzusehen?
Ist im Konkurse die vorher vom Gemeinschuldner vertragsmäßig einem Gläubiger erteilte Ermächtigung, sich wegen einer durch Kaution gesicherten Forderung zunächst an das andere Vermögen des Schuldners zu halten, im Falle des Konkurses die ganze Forderung zu liquidieren und geltend zu machen und sich nur wegen des Ausfalles aus der bestellten Sicherheit zu decken, unwirksam und wird dieselbe durch Abschluß eines Zwangsvergleiches wieder wirksam?
Ist der Aktionär einer in Konkurs befindlichen Aktiengesellschaft berechtigt, der Klage des Konkursverwalters auf Volleinzahlung der Aktien eine Kompensationseinrede aus einer Forderung gegen die Aktiengesellschaft entgegen zu stellen?
1. Maßgebende Gesichtspunkte bei Beurteilung der Frage, ob ein unbefugter Gebrauch eines Warenzeichens vorliege.
Inwiefern sind Verzierungen, Inschriften, andere Warenzeichen 2c, die dem geschützten Warenzeichen beigefügt werden, in Betracht zu ziehen?
Ist auf die Beifügung oder Einfügung der Firma maßgebendes Gewicht zu legen?
2. Kann eine Buße auch vom Civilrichter ausgesprochen werden?
1. Gelegenheitsgesellschafter oder Handlungsbevollmächtigter? Beweislast des Gemeinschaftsteilungsklägers, wenn der Beklagte angiebt, daß der Kläger nicht sein Gesellschafter, sondern sein Handlungsbevollmächtigter sei.
2. Beweislast bei streitigem Teilungsmaßstabe des Reingewinnes einer Gelegenheitsgesellschaft, falls der Teilungskläger ausdrückliche Vereinbarung der Gewinnteilung nach Köpfen und das Fehlen einer ausdrücklichen Abrede über die Verlustteilung behauptet, der Beklagte diese Behauptung bestreitet mit der Angabe, daß nach der Abrede ihm drei Vierteile, dem Kläger nur ein Vierteil des Gewinnes habe zu teil werden sollen.
Fallen freiwillige Pfandbestellungen unter die "unentgeltlichen Verfügungen" im Sinne des §. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1879, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurses?
Liegt den Bestimmungen der Artt. 306. 307 H.G.B. ein für deren ganzes Geltungsgebiet einheitlicher Begriff des redlichen Erwerbers zu Grunde? Ist durch diese Artikel den Bestimmungen der §§. 52. 53 P.A.L.R. I. 15 über die Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung der Entwendung oder des Verlustes von Inhaberpapieren derogiert, oder werden dieselben, als für den Besitzer günstigere Bestimmungen enthaltend, durch das Handelsgesetzbuch nicht berührt?