1. Zur Bestimmung der Voraussetzungen der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 B.G.B.
2. Genügt zur Ausschließung der Rückforderung des zum Zwecke der Erfüllung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Verbindlichkeit Geleisteten nach § 814 B.G.B. schon ein bloßer Zweifel des Leistenden an dem Bestehen der Verpflichtung?
3. Findet die Rückforderung des zum Zwecke der Erfüllung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Verbindlichkeit Geleisteten auch dann statt, wenn der Leistende zwar wußte, daß der Anspruch des Empfängers unbegründet sei, aber bezweifelte, ob er selbst einen ihm dabei obliegenden Beweis würde erbringen können?
Wann wird der Widerruf eines Auftrags wirksam? Wann geht die einem anderen gegenüber abzugebende Willenserklärung, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, dem anderen zu, insbesondere dann, wenn sie mittels Fernsprechers erfolgt?1
1. Wie muß beim Sukzessivlieferungsgeschäft die in § 326 Abs. 1 Satz 1 B.G.B. erforderte Erklärung beschaffen sein, wenn der Käufer die Rechte aus Satz 2 bezüglich des ganzen noch nicht erforderten Teils des Vertrages ausüben will?
2. Kann der Schuldner an seiner ganzen Leistung das Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegende Forderung unverhältnismäßig gering ist?
Ist die Vorschrift des § 341 Abs. 3 B.G.B. anwendbar, wenn im Falle eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe enthaltenden Schuldverhältnisses der Gläubiger nach dem 1. Januar 1900 die Erfüllung ohne Vorbehalt angenommen hat?
1. Ist der zum Testamentsvollstrecker ernannte Miterbe auch zu solchen Verfügungen über Nachlaßgegenstände befugt, die in seinem Interesse liegen?
2. Ist, wenn von zwei ernannten Testamentsvollstreckern der eine durch rechtliche, in seiner Person liegende Gründe dauernd verhindert ist, bei einem den Nachlaß betreffenden Rechtsgeschäfte mitzuwirken, der andere allein zum Abschlusse des Rechtsgeschäfts befugt?
3. Ist der Testamentsvollstrecker befugt, einen anderen als Vertreter zu bestellen mit der Ermächtigung, in des Testamentsvollstreckers Namen mit sich selbst als Bevollmächtigtem der Erben die Auflassung von Nachlaßgrundstücken zu erklären?
Kann der Gläubiger, der eine Forderung seines Schuldners hat pfänden und sich überweisen lassen, nachdem sie einem Dritten abgetreten war, in dem Rechtsstreit auf Zahlung gegen den Drittschuldner der Berufung desselben auf die Abtretung mit Erfolg entgegensetzen, daß die Abtretung zur Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners erfolgt sei, bevor über den Anfechtungsanspruch gegen den Zessionar der Forderung rechtskräftig entschieden ist, und die Aussetzung des Verfahrens gegen den Drittschuldner bis zur Entscheidung des Rechtsstreites gegen den Zessionar verlangen?
Setzt die im § 1571 Abs. 2 Satz 2 B.G.B. vorgeschriebene Aufforderung, entweder die häusliche Gemeinschaft herzustellen, oder die Klage zu erheben, bei dem Auffordernden den ernstlichen Willen, die häusliche Gemeinschaft herzustellen, voraus?