Konnte auch unter der Herrschaft des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, durch das Knappschaftsstatut rechtswirksam bestimmt werden, daß ein Knappschaftsverein, der durch Beschluß des Bundesrats als eine den §§ 5. 7. jenes Gesetzes entsprechende besondere Kasseneinrichtung zugelassen ist, einem Berginvaliden, dem unter der Herrschaft jenes Gesetzes und vor dem Eintritte vollständiger Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Knappschaftsstatuts eine Invalidenrente bewilligt ist, der aber nach der Pensionierung noch in einer gesetzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig bleibt und demnächst für gänzlich erwerbsunfähig erklärt wird, die auf Grund des Knappschaftsstatuts gewährte Invalidenrente um die reichsgesetzliche Rente kürzen darf? Reichsgesetz vom 22. Juni 1889, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, §§ 36. 40; vgl. jetzt §§ 52. 173 des Reichsgesetzes vom 13./19. Juli 1899, betr. die Invalidenversicherung.
1. Verschulden der Angestellten des Unternehmers bei der Erfüllung eines Transportvertrages.
2. Findet gegenüber einem Schadensersatzanspruche wegen positiven Zuwiderhandelns gegen die durch den Abschluß eines Transportvertrages für den Unternehmer begründeten Pflichten die sechsmonatige Verjährung aus § 638 Abs. 1 B.G.B. statt?
Ist der Gewährleistungsausschluß nach § 476 B.G.B. in vollem Umfange nichtig, wenn nur ein Mangel oder einzelne von mehreren Mängeln arglistig verschwiegen worden sind?
Ist gegenüber einer auf Grund des preußischen Gesetzes vom 28. Juli 1892 konzessionierten Kleinbahn eine Klage auf Herstellung von Einrichtungen an einer dem Betriebe der Bahn dienenden Anlage im Rechtswege unzulässig?
Muß in dem Verfahren, welches eine Anordnung gemäß § 1635 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. zum Gegenstande hat, vor der Entscheidung ein Pfleger für das Kind bestellt werden?
Bilden bei einem Verkaufe von Häusern zum Abbruch die Gebäude, oder die zukünftigen Abbruchsmaterialien den Gegenstand des Vertrages? Anwendung der Tarifst. 32 zum preußischen Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 auf derartige Verträge.
Unter welchen Voraussetzungen ist § 826 B.G.B. auf den Fall anwendbar, daß bei der Auflassung eines Grundstücks der Erwerber Kenntnis von dem älteren persönlichen Rechte eines Dritten auf Auflassung desselben Grundstücks gehabt hat?
Stellung des Grundbuchrichters zu Eintragungsanträgen eines Erstehers, der als Eigentümer des ihm zugeschlagenen Grundstücks im Grundbuche noch nicht eingetragen ist. Darf aus diesem Grunde die beantragte Eintragung zurückgewiesen, und die eingereichte Urkunde dem Ersteher zurückgegeben werden?
1. Sind unter den "Schulen", wegen deren Nähe nach § 27 Gew.O. die höhere Verwaltungsbehörde einen ungewöhnlich geräuschvollen Gewerbebetrieb auf einem gewissen Grundstücke verhindern kann, nur öffentliche Schulen, oder auch Privatschulen zu verstehen?
2. Wieweit ist in einem Falle, wo eine Verwaltungsbehörde nach ihrem sachverständigen Ermessen Tatsachen festzustellen hat, diese Feststellung auch für das zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der darauf gegründeten Anordnung berufene Gericht maßgebend?