1. Welche Oberpostdirektion ist für Ansprüche gegen die Postverwaltung im Falle der Einräumung eines Postschließfachs zuständig?
2. Hat der Inhaber eines Postschließfachs Ansprüche gegen die Post, wenn in das Schließfach einzulegende Gegenstände am Postschalter einer zur Abholung nicht ermächtigten Person ausgehändigt worden sind?
Wieweit haftet der Geschäftsherr für Versehen der Personen, deren er sich zur Erfüllung einer vertragsmäßigen Verbindlichkeit bedient? Mitwirkendes Verschulden des anderen Teils.
1. Findet die im § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1894, betr. die Abzahlungsgeschäfte, enthaltene Bestimmung über die Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen Anwendung, wenn die Vorschriften der §§ 138 Abs. 1 und 817 Satz 2 B.G.B. der Rückforderung entgegenstehen?
2. Unter welchen Voraussetzungen verstößt der Verkauf eines Bordellinventars und die Zahlung des Kaufpreises hierfür gegen die guten Sitten?
3. Ist die Vorschrift des § 817 Satz 2 B.G.B. nur einem ausdrücklich auf die Vorschrift des § 817 Satz 1 daselbst gegründeten Klaganspruch gegenüber, oder ist sie auch dann anwendbar, wenn einem auf die allgemeinen Grundsätze über ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 B.G.B.) gestützten Klaganspruch in Wirklichkeit ein unter die Bestimmung des § 817 Satz 2 B.G.B. fallender Tatbestand, der von dem Beklagten einredeweise geltend gemacht wird, zugrunde liegt?
Sind die deutschen Gesetze für die Beerbung eines im Inlande verstorbenen Ausländers dann, wenn ein Deutscher erbrechtliche Ansprüche nach den deutschen Gesetzen geltend macht, auch zugunsten von Ausländern maßgebend, die nach dem ausländischen Rechte nicht erbberechtigt sind?
Kann der Konkursverwalter, der in bezug auf einen Anspruch des Gemeinschuldners, welcher tatsächlich schon vor der Konkurseröffnung zugunsten eines Gläubigers des Gemeinschuldners behufs Befriedigung des ersteren für diesen gepfändet und ihm überwiesen war, um die dem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags im Interesse der Konkursmasse zu beseitigen, Aufwendungen aus dieser gemacht hat, von dem Gläubiger wenigstens deren Erstattung an die Masse in Höhe der Bereicherung des Gläubigers verlangen?
Was versteht § 10 K.O. unter Rechtsstreitigkeiten über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, welche zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens für den Gemeinschuldner anhängig sind?
1. Kann die Revisionssumme dadurch hergestellt werden, daß der Beklagte auf Erstattung der zwangsweise gezahlten Summen nebst Zinsen und Kosten Widerklage erhebt?
2. Sind bei der Wechselverjährung Stundungen nach § 202 B.G.B. zu berücksichtigen?
3. Verstößt ein Bordellbauvertrag gegen die guten Sitten?
1. Können Aktiengesellschaften im Prozesse ohne gesetzliche Vertreter auftreten?
2. Darf der Hypothekengläubiger nach §§ 865. 771 Z.P.O. klagen, oder nur nach § 766 das. Einwendungen erheben?
3. Können fremde Zubehörstücke eines Grundstücks, die nach § 1120 B.G.B. nicht für die Hypothek haften, mit Einwilligung des Eigentümers der Sache der Hypothek unterworfen werden?
1. Finden die Vorschriften über Pfändung einer Briefhypothek auch Anwendung, nachdem durch Erteilung des Zuschlags die Hypothek als solche zu bestehen aufgehört hat, und an ihre Stelle der Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlöse getreten ist?
2. Kann die zur Pfändung einer Briefhypothek notwendige Übergabe (Wegnahme) des Hypothekenbriefs, wenn sich dieser in der Hand eines Dritten befindet, dadurch ersetzt werden, daß der Gläubiger den Anspruch seines Schuldners auf Herausgabe des Briefes gegen den Dritten pfänden und sich zur Einziehung überweisen läßt?