Kann bei einem Vertrage Nichtübereinstimmung des Willens auch dann angenommen werden, wenn die beiderseitigen Erklärungen denselben Wortlaut haben, oder ist in einem solchen Falle nur Anfechtung wegen Irrtums möglich?
Kann der Verkäufer eines Teiles seines Grundbesitzes gegen den Käufer oder dessen Rechtsnachfolger wegen Beeinträchtigungen klagen, die durch voraussehbare und unvermeidliche Zuführungen aus einem auf dem Trennstück errichteten Betriebe seinem Restgrundstück erwachsen?
Läuft die einmonatige Frist des § 51 Abs. 1 des Gesetzes, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, auch für den nicht erscheinenden Genossen vom Tage der Generalversammlung an?
1. Ist es von Bedeutung für den rechtlichen Bestand eines Vertrages, daß die Kontrahenten bei dessen Abschluß von der, jedoch zu einer Bedingung im Sinne der §§ 158 flg. B.G.B. nicht erhobenen, Voraussetzung des Vorhandenseins oder des bevorstehenden Eintritts einer Tatsache ausgegangen sind, diese Voraussetzung sich aber als nicht zutreffend erweist?
2. Liegt der Vorschrift des § 812 B.G.B., sofern danach die Verpflichtung zur Herausgabe von etwas durch die Leistung eines anderen Erlangtem auch dann besteht, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt, der Gesichtspunkt der Nichterfüllung einer Voraussetzung in einer für die Auslegung des Gesetzes maßgebenden Weise zugrunde?
Verliert ein Genosse, der die Anfechtungsklage aus § 51 des Gesetzes, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, erhoben hat, dadurch, daß er später aus der Genossenschaft ausscheidet, die Legitimation zur Durchführung des Prozesses?
Wie sind in § 469 Satz 2 B.G.B. die Worte "Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft" zu verstehen, und unter welcher Voraussetzung kann daher von dem Beklagten, der auf Wandelung eines Teiles der verkauften Sachen verklagt wurde, die Einwendung erhoben werden, daß die Wandelung auf alle von ihm verkauften Sachen hätte erstreckt werden müssen?
Beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs schlechthin mit erlangter Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung oder erst mit deren amtlicher Verkündung?