Erfordernisse für die Bezeichnung des Remittenten bei einem gezogenen Wechsel, insbesondere bei einem Wechsel, der von zwei Personen ausgestellt ist. Grundsätze für die Auslegung der Wechselurkunde.
Ist ein Klaganspruch, der durch rechtskräftiges Zwischenurteil (§ 304 Z.P.O.) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, damit im Sinne von § 218 B.G.B. rechtskräftig festgestellt worden?
1. Ist für die Unterbrechung der Verjährung die Einschränkung eines früher gestellten Klagantrages nach § 211 Abs. 2, oder nach § 212 B.G.B. zu behandeln?
2. Zur Anwendung des § 638 B.G.B. beim Transportvertrage.
Ist, wenn das Amtsgericht sich rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt hat, diese Entscheidung für das Landgericht, bei dem die Sache später anhängig wird, nach § 11 Z.P.O. bindend, obgleich die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf Grund § 893 Abs. 2 Z.P.O. begründet war?
Wirksamkeit einer Auflassung, bei der nach dem übereinstimmenden, aber nicht erklärten Willen der Beteiligten bestimmte zu dem aufgelassenen Grundstücke gehörende Grundflächen von der Veräußerung ausgeschlossen bleiben sollten. Bedarf es, damit der letztere Erfolg eintritt, einer Anfechtung der Auflassungserklärung nach §§ 119, 121 B.G.B.?
Kann ein dingliches oder ein persönliches Zurückbehaltungsrecht an einem Hypothekenbrief durch Vertrag rechtswirksam begründet sein, wenn
a) die Voraussetzungen des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts nicht sämtlich vorliegen,
b) der Wille der Vertragschließenden auf die Bestellung eines Pfandrechts gerichtet war, der Vertrag aber als Pfandvertrag nichtig ist?
Kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Eintragung einer zu dieser Zeit ohne Eintragung bestehenden persönlichen Dienstbarkeit gegenüber einem dritten Erwerber des belasteten Grundstückes verlangt werden?
1. Kann die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung eines Grundstücksstreifens für eine Straßenanlage deshalb verweigert werden, weil die Verpflichtung auf Verlangen der Gemeinde und bloß zum Zwecke der Beseitigung eines vermeintlich bestehenden Bauverbotes übernommen wurde, während in Wahrheit weder ein rechtsgültiges Bauverbot noch eine gesetzliche Verpflichtung zur Landabtretung bestand?
2. Zum Begriffe der "Anlegung einer neuen Straße" sowie der Beschaffung "der Freilegung der Straße" im Sinne des § 15 des preuß. Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875.
Was ist unter der dem Antrag auf Eintragung einer Hypothek zugrunde liegenden Urkunde, welche die Stempelpflicht des Antrages nach Tarifst. 58 Ziff. III Abs. 2 zum preußischen Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 ausschließt, zu verstehen? Können insbesondere die Teilschuldverschreibungen über eine gemäß § 1187 B.G.B. hypothekarisch gesicherte Gesamtanleihe als solche Urkunden gelten?