Wird eine Eidesweigerung dadurch schlechthin ungültig, daß der Eidespflichtige der Weigerung einen nicht stichhaltigen Grund hinzufügt? Unter welchen Voraussetzungen kann die in der Erklärung an sich vorliegende Eidesweigerung angefochten werden?
1. Kann die Übertragung einer Hypothek, wenn sie von dem Bevollmächtigten des wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähigen Gläubigers erklärt worden ist, durch Genehmigung des für den Gläubiger demnächst bestellten Vormundes rechtswirksam werden?
2. Steht dem Zessionar, falls die Bestellung der Hypothek nichtig ist, gegenüber dem Grundstückseigentümer Schutz des Grundbuchglaubens nicht zur Seite, wenn er zwar nicht zur Zeit der Übertragungserklärung, wohl aber in der Zwischenzeit bis zur Genehmigung des Vormundes Kenntnis von der Nichtigkeit erlangt hat, oder wenn in der Zwischenzeit bei der Hypothek wegen ihrer Nichtigkeit ein Widerspruch zugunsten des Eigentümers eingetragen worden ist?
Darf ein Amtsgericht ein Ersuchen um Rechtshilfe ablehnen, weil nach Landesrecht die Amtsgerichte für die den Nachlaßgerichten obliegenden Verrichtungen nicht zuständig sind? Darf ein Ersuchen um Vernehmung eines Erben darüber, ob er die Erbschaft annehme, und ob eine Verfügung von Todes wegen vorhanden sei, abgelehnt werden, weil die Abgabe der Erklärung im Belieben der zu vernehmenden Person stehe?
Besteht die Verpflichtung zur Inkenntnissetzung, die der § 2262 B.G.B. dem Nachlaßgericht auflegt, nur gegenüber den Beteiligten, deren Aufenthalt im Testament angegeben oder dem Gericht ohne weitere Erkundigung bekannt ist?
1. Unter welchen Voraussetzungen kann der Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung eine Schadensersatzpflicht nach § 826 B.G.B. begründen?
2. Kann Arglist durch mitwirkende Fahrlässigkeit des anderen Teils nach § 254 B.G.B. ganz oder teilweise aufgewogen werden?
Ist die Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des aus einem Wiederkaufsrecht herzuleitenden Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums davon abhängig, daß zuvor der Verkäufer die Erklärung, das Wiederkaufsrecht auszuüben, abgegeben hat?
1. Begriff der Übernahme eines Vermögens nach § 419 B.G.B. 2. Verhältnis der Vermögensübernahme des § 419 B.G.B. zu der Übernahme eines Handelsgeschäfts im Sinne von § 25 H.G.B.
3. Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens gemäß § 419 Abs. 2 B.G.B.
4. Wie ist über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden, wenn sowohl der Nebenintervenient als die von ihm unterstützte Hauptpartei das Rechtsmittel eingelegt haben, und beide Revisionen zurückgewiesen werden?
Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer Person auf einen Anderen im Sinne von § 419 B.G.B. Ist zur Gültigkeit eines solchen Vertrages immer die Beobachtung der Formvorschrift des § 311 B.G.B. erforderlich? Haftet der Vermögensübernehmer für Schulden des Veräußerers aus einer Ausfallbürgschaft auch dann, wenn zur Zeit der Übertragung noch ungewiß war, ob der Gläubiger an seiner Forderung bei dem Hauptschuldner einen Ausfall erleide?
1. Steht dem aus §§ 426 Abs. 1, 830 und § 840 Abs. 1 B.G.B. erhobenen Ausgleichungsanspruche der Umstand entgegen, daß in einem Vorprozesse die Klage des Verletzten gegen den jetzt als Gesamtschuldner auf Ausgleichung Belangten rechtskräftig abgewiesen worden ist?
2. Unterliegt der vorerwähnte Ausgleichungsanspruch der kurzen Verjährung nach § 852 B.G.B.?