Widerspricht es dem § 1 des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, wenn die Einkommensteuer voll für denjenigen Monat erhoben wird, in welchem der zur Steuer herangezogene Deutsche seinen Wohnsitz in dem Bundesstaate aufgegeben hat?
Schenkungsurkunde als Bestandteil eines Rentenversicherungsantrages. Schenkung unter Lebenden und Schenkung von Todes wegen. Bereicherungsabsicht. Einfluß des Aufgebotes der Nachlaßgläubiger auf den Stempelanspruch des Staates gegen den Nachlaß?
1. Welches Verfahren ist vom Reichsgericht in den Fällen zu beobachten, wo es nach § 11 Abs. 2 Einf.-Ges. zum G.V.G. die Vorentscheidung darüber abzugeben hat, ob ein verklagter öffentlicher Beamter sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe? Versäumnisverfahren in solchen Fällen?
2. Heutige Geltung des Rechtes der römischen interdicta ne quid in flumine publico und quod in flumine publico im gemeinen Rechte.
3. Stellt jenes Recht ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 B.G.B. dar?
4. Einzelheiten aus dem Rechte der genannten Interdikte.
Beweislast, wenn der Lagerhalter wegen Beschädigung des Gutes, dessen Lagerung er übernommen hatte, in Anspruch genommen wird. Maßstab für die Sorgfalt, die der Lagerhalter aufzuwenden hat.
1. Hat der Aktionär, welcher einen Bilanzgenehmigungsbeschluß der Generalversammlung auf Grund des § 271 H.G.B. wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags angefochten hat, nötig, auch alle während Schwebens des Prozesses gefaßten folgenden Bilanzgenehmigungsbeschlüsse, die auf jenem ersten beruhen, mit Klage anzufechten? Bedeutung seines Nichterscheinens in den Generalversammlungen, in welchen über die folgenden Bilanzen Beschluß gefaßt wird.
2. Tragweite der Vorschrift des § 261 Nr. 3 H.G.B.
3. Hat sich das Gericht im Falle des § 271 H.G.B. darauf zu beschränken, den mit Erfolg angefochtenen Bilanzgenehmigungsbeschluß aufzuheben, oder ist es, sofern es hierzu nach den Umständen des Falles überhaupt in der Lage ist, berechtigt und verpflichtet, anstatt der als gesetz- oder statutenwidrig erkannten Bilanz die richtige im Urteile festzustellen?
Kann der Käufer von Sachen aus einer Konkursmasse, der bei Kalkulation des Kaufpreises der irrtümlichen Meinung war, die Taxen dieser Sachen im Konkursinventar seien herabgesetzte Einkaufspreise, den Kauf wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung - § 119 Abs. 1 B.G.B. - oder wegen Irrtums über eine Eigenschaft der Sachen - § 119 Abs. 2 B.G.B. - anfechten?
1. Ist Art. 28 Abs. 2 des Handelsvertrags zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins und Frankreich vom 2. August 1862 (preuß. G.S. 1865 S. 333) noch in Geltung?
2. Was ist unter "Fabrikzeichen" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 dieses Staatsvertrages zu verstehen?
1. Kann der Ersteher den auf eine Eigentümergrundschuld des Versteigerungsschuldners entfallenen Teil des zu zahlenden Versteigerungserlöses gegen seine ausgefallenen Forderungen aufrechnen?
2. Genügt zur Abtretung einer Briefgrundschuld statt der Übergabe des Grundschuldbriefs die bloße in § 1117 Abs. 2 B.G.B. bezeichnete Vereinbarung, ohne daß der Grundschuldbrief wenigstens beim Grundbuchamt eingereicht wird?
3. Steht der Pfändung einer Forderung die vertragliche Verpflichtung des Gläubigers zur Abtretung an einen anderen entgegen?
Gilt auch im Ehescheidungsverfahren der Grundsatz, daß vor dem Berufungsgerichte der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt wird?