1. Können in dem Geltungsbereiche der preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 Rechtsgeschäfte, welche eine Landgemeinde gegen Dritte verbinden sollen, mit verbindlicher Kraft für die Gemeinde nur in der in § 88 Abs. 4 Nr. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Form eingegangen werden?
2. Hat diese Bestimmung gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dessen Vorschriften über die Form der Rechtsgeschäfte, insbesondere gegenüber § 126 B.G.B., fortdauernd Geltung?
1. Zur Auslegung des § 161 Abs. 4 Zw.V.G. 2. Doppelte Rechtsstellung des Hypothekengläubigers, der als solcher die Beschlagnahme der Mietzinsen des belasteten Grundstückes ausgebracht und demnächst bei der Zwangsversteigerung das Grundstück als Meistbietender erstanden hat, gegenüber demjenigen, für den die Mietzinsen auf Grund eines persönlichen Anspruchs gegen den Grundstückseigentümer gepfändet worden sind.
3. Wird eine dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksame Pfändung künftiger Mietzinsen durch einen persönlichen Gläubiger dadurch wirksam, daß das Zwangsverwaltungsverfahren, in dem die Mietzinsen für den Hypothekengläubiger beschlagnahmt sind, vor Eintritt der Fälligkeit der Mietzinsen wiederaufgehoben wird?
4. Kann der Nießbraucher eines Grundstückes die seinem Nießbrauchsrecht unterliegenden Mietzinsen für sich pfänden lassen?
Kann der ein Absonderungsrecht (Pfandrecht) besitzende Konkursgläubiger, der im Konkursverfahren erklärt hat, für einen Teil seiner Forderung aus dem Absonderungsrecht und für den als Ausfall von ihm bezeichneten Rest aus der Konkursmasse Befriedigung suchen zu wollen, nach Abschluß eines Zwangsvergleichs und Aufhebung des Konkurses, und nachdem er die Vergleichsquote ohne Vorbehalt angenommen hat, sich aus dem Gegenstande des Absonderungsrechtes zu einem höheren als dem ursprünglich angegebenen Betrage befriedigen?
1. Geht das Beschwerderecht wegen Zurückweisung eines Gesuches um Ablehnung eines Sachverständigen dadurch verloren, daß nach dem Beschlusse Versäumnisurteil in der Hauptsache erging?
2. Genügt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 Z.P.O. die Glaubhaftmachung, daß der Ablehnungsgrund dem Ablehnenden vor der Vernehmung des Sachverständigen oder vor erfolgter Einreichung des Gutachtens nicht bekannt war, mag auch diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen, oder wird die Glaubhaftmachung erfordert, daß dem Ablehnenden, auch wenn er mit der gebotenen Sorgfalt Erkundigungen über den Sachverständigen und seine geschäftlichen Beziehungen eingezogen hätte, der Ablehnungsgrund vor jenem Zeitpunkte nicht bekannt sein und nicht geltend gemacht werden konnte?
Unter welchen Voraussetzungen ist der Rücktritt vom Vertrage durch § 326 B.G.B. gegeben, wenn die Bestimmung der Leistungszeit in das Belieben des Schuldners gestellt ist?
Inwieweit sichert der § 25 Gew.O. solche gewerbliche Anlagen, die nach den §§ 16 und 24 dieses Gesetzes einer vorgängigen besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen und solche erlangt haben, gegen nachträgliche polizeiliche Eingriffe aus anderen als gewerbepolizeilichen Gründen?