1. Unterhaltspflicht des früheren Ehemannes, der die Ehe wegen Irrtums angefochten hat. Verteidigung
a) damit, daß die Frau den Unterhalt im Haushalte ihrer Eltern empfängt,
b) damit, daß sie den Irrtum des Mannes gekannt habe,
c) damit, daß der Mann infolge seiner Wiederverheiratung nur nach dem Billigkeitsmaßstabe hafte;
d) Einwand des eigenen Unvermögens unter Verweisung der Frau auf die Unterhaltspflicht der Eltern.
2. Familienname der früheren Ehefrau.
Müssen, falls zum Zwecke der Erbteilung das Gesamteigentum der Miterben an einem Nachlaßgrundstück in Bruchteilseigentum umgewandelt werden soll, die beteiligten Minderjährigen durch mehrere Pfleger vertreten werden, oder ist Vertretung durch nur einen Pfleger zulässig?
Unterliegt die Errichtung gemeinschaftlicher Erbverträge der für gemeinschaftliche Testamente geltenden Beschränkung? Ist insbesondere ein Erbvertrag ungültig, in dem mehrere Erblasser zusammen einen Dritten als Erben eingesetzt haben?
Was ist unter "Schiffbruch" im Sinne des § 22 Nr. 1 des Gesetzes, betr. Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, vom 31. Mai 1901 zu verstehen? Ist die Entscheidung der Marinebehörden über die Frage, ob ein Schiffbruch im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, für die Gerichte bindend?
Ist ein Schiedsvertrag geschlossen, wenn die in dem Auseinandersetzungsverfahren zwischen Handelsgesellschaftern bestellten Schiedsrichter nicht über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens selbst, sondern endgültig nur darüber entscheiden sollen, zu welchen Werten die Auseinandersetzungsgegenstände in die Berechnung des Guthabens einzustellen sind?
Ist das Reichsgericht zum Erlaß einer Vorentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Einf.-Ges. zum G.V.G. auch dann berufen, wenn der Rechtsstreit nicht bei einem Gerichte desjenigen Landes anhängig ist, für welches die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften gelten?
Findet der § 326 B.G.B. auch auf positive Vertragsverletzungen Anwendung? Ist das Rücktrittsrecht auf die Fälle andauernder oder wiederholter Vertragsverletzungen beschränkt?
Ist im Sinne des § 407 B.G.B. die Mitteilung gemäß § 25 Abs. 2 H.G.B. als ein "Rechtsgeschäft", und der für die Geschäftsverbindlichkeiten haftende neue Geschäftsinhaber als "Schuldner" anzusehen?