1. Zubehör eines zu einem bestimmten Betrieb eingerichteten Grundstücks; erlischt die Zubehöreigenschaft durch den Beschluß der Konkursgläubiger, den Betrieb einzustellen?
2. Darf der Konkursverwalter Zubehörstücke eines Grundstücks, solange sie nicht von einem Absonderungsberechtigten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen sind, für die Konkursmasse veräußern?
Steht die Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils mit dem Kinde auch dann dem Vormundschaftsgerichte zu, wenn die Ehegatten nur tatsächlich getrennt leben?
Ist die Bestimmung in § 41 Nr. 2 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1906 über die Pensionierung der Offiziere usw. dahin zu verstehen, daß sie nur auf das nach § 10 des R.Mil.Pens.Ges. vom 27. Juni 1871 zu ermittelnde pensionsfähige Diensteinkommen verweist, der § 11 dieses Gesetzes ausscheidet, und der § 9 des neuen Gesetzes anzuwenden ist?
Wird beim Domizilwechsel die Legitimation des Wechselinhabers zur Klagerhebung gegen den Akzeptanten schon dadurch begründet, daß er den Wechsel einlöst? Kann derselbe sich zu seiner Legitimation in Ermangelung eines gültigen Protestes auf die Vorschrift des § 370 B.G.B. berufen?
1. Liegt darin, daß der Käufer nach Ablauf einer vom Verkäufer für die Auflassung gesetzten Frist auf dessen Verlangen das Grundstück unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückgibt, eine vertragsmäßige Einigung über die Nichterfüllung des Kaufs? Wird dadurch die Fristbestimmung hinfällig, mit der der Käufer Beseitigung von Mängeln verlangt hat?
2. Enthält der Verzug mit der Entgegennahme der Auflassung einen Verzug mit der Abnahme des Grundstücks (Schuldnerverzug)? Ist die Entgegennahme der Auflassung eine Hauptleistung, die die Anwendung des § 326 B.G.B. begründet?
3. Muß die Fristbestimmung für die Auflassung unter allen Umständen die Angabe eines bestimmten Auflassungstermins enthalten?
Findet das preußische Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G.S. S. 140) auf die an den Schlesischen Freikuxgelderfonds (Verordn. v. 9. März 1830, G.S. S. 48) abzuführenden Ausbeutebeträge Anwendung?
1. Was ist in § 91 des preußischen Gesetzes, betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten usw., vom 21. Juli 1852 unter der "schließlichen Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand" zu verstehen?
2. Erfordernisse der Zustellungen nach § 13 des genannten Gesetzes.
Können bei verspäteter Leistung des Schuldners Schadensersatzansprüche gegen ihn auch allein aus § 276 B.G.B. begründet werden? oder nur aus §§ 284, 286 B.G.B.?
1. Haben die früheren landesrechtlichen Höchst- und Mindesttaxen für Mäklerlohn auch unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Geltung behalten?
2. Ist der Auftraggeber zur Zahlung des Mäklerlohnes nur dann verpflichtet, wenn er beim Abschlusse des Vertrages Kenntnis von der vorausgegangenen Tätigkeit des Mäklers gehabt hat?
1. Entspricht es im internationalen Verkehre dem mutmaßlichen, vernünftigen Willen der Kontrahenten eines gegenseitigen Vertrages, daß die Verpflichtungen jedes Kontrahenten nach seinem heimischen Rechte beurteilt werden?
2. Gesichtspunkte für die Frage, nach welchem Rechte Seefrachtverträge im internationalen Verkehre zu beurteilen sind.
3. Wann gelten Güter im Sinne des § 617 H.G.B. als verloren gegangen?