Handelt ein Soldat auf der Dienstfahrt mit einem Heereskraftwagen noch in Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn er zu persönlichen Zwecken einen Umweg macht?
1. Ist das im Protektorat Böhmen und Mähren durch den Führererlaß vom 16. März 1939 aufrechterhaltene Recht der ehemaligen tschechoslowakischen Republik im Bereich der Reichszivilprozeßordnung im Revisionsverfahren nachprüfbar?
2. Zur Frage der Zulässigkeit und der rechtlichen Schranken einer der Vollstreckungsklage zuvorkommenden Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der im Urteil eines ausländischen Gerichts ausgesprochenen Verpflichtung.
Ist zur Umschreibung im Grundbuch auf die Erben eines in der Ostmark wohnhaft gewesenen Reichsdeutschen auch im Gebiet des Altreiches die Einantwortungsurkunde des ostmärkischen Verlassenschaftsgerichts ausreichend oder ein Erbschein erforderlich?
1. Zum Begriff des Betriebsaufsehers im Sinne der Gewerbeunfallversicherung.
2. Sind Mitglieder von Betriebsfeuerwehren durch § 899 Abs. 2 RVO. geschützt?
3. Wird die Haftung des Deutschen Reiches für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten durch § 898 RVO. ausgeschlossen?
1. Stellt mangelnde Sorgfalt in der Verwahrung eines Kraftwagens ein Verschulden dar, das die Verantwortlichkeit des Schuldigen nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts begründet?
2. Besteht zwischen der mangelhaften Verwahrung eines Kraftwagens, die seine unbefugte Benutzung zu einer Schwarzfahrt ermöglicht, und einem auf der Schwarzfahrt eingetretenen Unfall ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne?
3. Trifft die NSDAP. eine Mithaftung aus § 8 öst. KHG., wenn ein Unterführer der Partei oder ihrer Gliederungen einen Kraftwagen der NSDAP. schuldhaft mangelhaft verwahrt hat?
4. Kann derjenige, der in Kenntnis des Umstandes, daß es sich um eine Schwarzfahrt handelt, an der Fahrt teilnimmt und dabei einen Unfall erleidet, einen Ersatzanspruch damit begründen, daß der Eigentümer oder Betriebsunternehmer des Kraftwagens durch die mangelhafte Verwahrung des Wagens die Schwarzfahrt ermöglicht habe?
Ist eine Klage des während der Ehe geborenen Kindes auf Feststellung seiner blutmäßigen Abstammung von einem anderen Manne zulässig, bevor rechtskräftig festgestellt worden ist, daß es blutmäßig von dem Ehemanne der Mutter nicht abstammt (österreichisches Recht)?
1. Ist für die Scheidung norwegischer Staatsangehöriger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, die deutsche Gerichtsbarkeit begründet?
2. In welchem Umfange sind die Grundsätze des § 55 EheG. auf die Scheidung einer Ausländerehe anwendbar, falls das Heimatrecht des Mannes, wie das norwegische Recht, für die Scheidung der in Deutschland wohnhaften Ehegatten auf das deutsche Recht zurückverweist?
3. Zur Beachtlichkeit des Widerspruchs gegen die Scheidung.
Ist eine Klagezurücknahme und infolgedessen keine Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung anzunehmen, wenn ein Feststellungsantrag bei Erweiterung eines daneben gestellten Leistungsantrages weggelassen wird?
Rechtfertigt der Umstand, daß ein Ehegatte Träger der Anlage zu einer Erbkrankheit und deshalb der Gefahr des Ausbruchs dieser Krankheit erheblich stärker ausgesetzt ist als der Durchschnitt der Bevölkerung, allein schon die Aufhebung der Ehe wegen Irrtums des anderen Ehegatten?
1. Läßt sich die Zulässigkeit eines Abwicklungsverfahrens nach der Verordnung vom 20. April 1940 mit der Behauptung bestreiten, die Erfüllung des Vertrages sei durch kriegswirtschaftliche Maßnahmen dermaßen erschwert, daß die dadurch verursachten Leistungshindernisse einer tatsächlichen Erfüllungsunmöglichkeit gleichzuachten seien?
2. Wird die Inanspruchnahme richterlicher Vertragshilfe dadurch ausgeschlossen, daß vor dem Erlasse der Verordnung vom 20. April 1940 in einem ordentlichen, infolge des Vertragshilfeantrags ausgesetzten Rechtsstreit mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des abzuwickelnden Vertrages aufgerechnet worden ist?
3. Zur Frage der Entschädigung bei Aufhebung des abzuwickelnden Vertrages.