Welche Bedeutung hat es für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist, wenn die die Berufung betreibende Partei, deren rechtzeitig eingereichtes Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht beschieden worden ist, durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt verspätet das Rechtsmittel hat einlegen lassen?
1. Schließt die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung die Amtshaftung aus?
2. Kann der Versicherungsträger aus dem nicht von ihm gedeckten Schaden des Verletzten Ersatz seiner Aufwendungen von dem Schädiger verlangen? Ist dieser Ersatzanspruch nach Art und Zeit der Aufwendungen beschränkt? Inwieweit kann insbesondere für die Krankenhauskosten die Ersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger wegen Verdienstausfalles in Anspruch genommen werden?
Ist der nicht selbständig anfechtbare Beschluß, der die Zulässigkeit der Berufung ausspricht, insbesondere die Wiedereinsetzung gewährt, auf die Revision gegen das Berufungsurteil nachzuprüfen?
Unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten und tatsächlichen Voraussetzungen konnten die Verhältnisse, die im September 1939 infolge der Räumung von Gebieten an der Westfront bei Streitteilen oder bei Gerichten eintraten, die Unterbrechung des Verfahrens herbeiführen oder wenigstens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist begründen?
Hat das Reichsgericht das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn sich für eine Zwangsvollstreckungsgegenklage ein deutsches Gericht im Protektorat und ein Gericht des Altreichs, je nach ihrem Verfahrensrecht mit Grund, für unzuständig erklärt haben?
Steht der Rechtsweg offen für einen Anspruch, der darauf beruht, daß eine mit Wirtschaftslenkung befaßte öffentlichrechtliche Körperschaft in "Richtlinien" den Verarbeitern bestimmter inländischer, zu Verlustpreisen einzukaufender Rohstoffe die Zahlung von "Ausgleichsvergütungen" in Aussicht gestellt hat?
1. Zur Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers durch eine dem Vertrag entsprechende Hinterlegung beim Notar.
2. Kann ein rechtskräftig gewordener Beschluß über die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung, der gemäß der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709) ergangen ist, nachträglich von der Verwaltungsbehörde abgeändert werden, wenn sich die Sachlage in einem Punkte geändert hat, der für die frühere Entschließung der Genehmigungsbehörde wesentlich war, und danach der Kaufvertrag mit dem früher genehmigten Inhalt undurchführbar geworden ist?
Kann der im sogenannten Deckungsprozeß auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer auch dann noch geltend machen, das Schadensereignis falle nicht unter den Versicherungsschutz, wenn im vorausgegangenen Schadensprozeß die Haftpflicht des Versicherten derart rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Zugehörigkeit des Schadensereignisses zum Bereich des Versicherungsschutzes eine Urteilsgrundlage gebildet hat? Welche Einwendungen gegen seine Versicherungsschutzpflicht kann der Versicherer in solchem Falle sonst noch erheben?
Ist anerbengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn auf Antrag des Gläubigers an Stelle einer im Wege der Grundbuchbereinigung gelöschten Grundstücksbelastung Neueintragung an nächstbereiter Rangstelle erfolgen soll?
Ist die Revision bei Anfechtungsklagen gegen Erstattungsbeschlüsse trotz fehlender Revisionssumme zulässig, wenn der Erstattungsbeschluß nicht gegen einen Beamten, sondern gegen einen Angestellten oder Arbeiter gerichtet ist?