1. Zur Anwendung des § 59 Abs. 2 EheG. 2. Welche Gesichtspunkte sind maßgebend für die nach § 49 Satz 2 EheG. vorzunehmende Beurteilung, ob das Scheidungsbegehren mit Rücksicht auf eigne Verfehlungen des Scheidungsklägers sittlich nicht gerechtfertigt ist?
1. Über den zeitlichen Anwendungsbereich des § 80 VAG. im Fall eines nach dessen Inkrafttreten (1. April 1931) eröffneten Konkurses über das Vermögen des Rückversicherers.
2. Über den Einfluß der Aufnahme der mit dem Konkursvorrecht ausgestatteten Versicherungsforderungen in die laufende Rechnung des Rückversicherers und der Saldofeststellung auf den Bestand der Konkursvorrechte.
3. Unter welchen Voraussetzungen hat der Abschluß eines Vergleichs zwischen dem Konkursverwalter und der versicherten Versicherungsgesellschaft über die Höhe der von ihr zum Konkurse des Rückversicherers angemeldeten Versicherungsansprüche umschaffende Wirkung mit der Folge, daß das Recht auf vorzugsweise Befriedigung für diese Ansprüche verloren geht?
4. Wie sind bei Teilausschüttungen die vom Konkursverwalter geleisteten Auszahlungen auf die Konkursforderungen eines Gläubigers zu verrechnen, wenn diese Forderungen teilweise bevorrechtigt, aber zur Konkurstabelle ohne Vorrecht festgestellt sind?
Ist ein von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, und zwar von deren angeblich einzigem Gesellschafter, gefaßter Beschluß auf Umwandlung der Gesellschaft in eine Einzelfirma durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den angeblich einzigen Gesellschafter bei Aufklärung der Rechtslage dahin, daß sich zur Zeit der Beschlußfassung in der Hand dieses Gesellschafters nur die Hälfte des Grundkapitals befunden hat, dergestalt nichtig, daß ihm auch die Eintragung in das Handelsregister keine Rechtswirksamkeit verschaffen kann?
Steht in Preußen der ordentliche Rechtsweg offen für den Anspruch auf Freigabe einer Sicherheit, die für den Ersatz von Kosten der öffentlichen Fürsorge bestellt war?
1. Ist die Zustimmung der Ehefrau zu einem Rechtsstreit über das eingebrachte Gut, den der Ehemann im eigenen Namen führt (§ 1380 BGB.), jederzeit widerruflich?
2. Erfordert die Erstreckung der Rechtskraft auf die Ehefrau die Feststellung der Zustimmung der Ehefrau in dem Urteil?
1. Setzt der Schuldausspruch im Aufhebungsurteil und bei Scheidung wegen Verschuldens einen besonderen Antrag voraus?
2. Erfordert die Kenntnis des Aufhebungsgrundes Schuldfähigkeit?
3. Welche Bedeutung hat im Falle des § 49 EheG. eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit?