Ist durch § 13 in Verbindung mit § 14 der Ersten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung des Vierjahresplans auf dem Gebiete der Handwerkswirtschaft vom 22. Februar 1939 (RGBl. I S. 328) den Gläubigern des Handwerkers während des Abwicklungsverfahrens für die Verfolgung ihrer bestrittenen Forderungen der ordentliche Rechtsweg verschlossen?
Muß sich das Reich als Fahrzeughalter, wenn es Ersatz eines an seinem Wagen entstandenen Schadens verlangt, bei der Schadensausgleichung gegenüber einem Verschulden des Schädigers die Betriebsgefahr und seine Haftung für eine mitwirkende Amtspflichtverletzung seines Fahrers anrechnen lassen? Kann es sich dabei auf eine Beschränkung seiner Haftung für das Verschulden seines Fahrers berufen?
1. Welche Rechtsnatur haben nach der Neugestaltung des Sozialversicherungsrechts die Obliegenheiten des Leiters einer Krankenkasse gegenüber den Versicherten? Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen regelt sich demnach die Haftung der Krankenkasse für eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung ihres Leiters zum Nachteil eines Versicherten?
2. Wer haftet dem geschädigten Versicherten für eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Vertrauensarztes, welche dieser als Organ des versicherungsrechtlichen Gemeinschaftsdienstes bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten begangen hat?
3. Erwirbt der Krankenversicherte, der in die Behandlung eines Kassenarztes tritt, auch nach der Neugestaltung des Sozialversicherungsrechts unmittelbar gegen den Kassenarzt einen Rechtsanspruch auf sachgemäße Behandlung?
Kann der Ehegatte, der die Straftaten des anderen Ehegatten und dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zur Sicherungsverwahrung nicht als ehezerstörend empfindet, trotzdem wegen dieser Vorgänge die Ehescheidung nach § 49 EheG. verlangen, besonders wenn er später erst erkennt, daß die Sicherungsverwahrung von langer Dauer sein wird?
1. Kann auf Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts das Urteil des Erstgerichts wieder hergestellt werden?
2. Ist der Verkäufer bei einem nach österreichischem Recht gültig abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrag über ein Grundstück verpflichtet, vor der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde eine Vertragsurkunde zu unterzeichnen oder bei dem Ansuchen um die Genehmigung mitzuwirken?
Gibt die Ehefrau zu erkennen, daß sie die Ehe fortsetzen will, wenn sie nach Entdeckung des Irrtums dem Manne den Geschlechtsverkehr, den sie zunächst abgelehnt hatte, auf sein Drängen schließlich doch gestattet?
Wann kann die Ehescheidungsklage aus § 55 EheG. wiederholt werden, obwohl seit ihrer rechtskräftigen Abweisung keine Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist?
Kann dem Gründer einer GmbH. nachträglich ein Sonderrecht durch Vertrag mit der Gesellschaft eingeräumt werden oder bedarf es dazu einer Satzungsänderung?