1. Unterschied in der rechtlichen Stellung der Mutter dem vorwiegenden Erziehungsrechte des Vaters gegenüber, je nachdem eine gerichtliche Trennung der Ehe stattgefunden, bezw. ein Ehetrennungsprozeß wenigstens schon anhängig ist, bezw. doch wenigstens einredeweise das Recht, von dem anderen Ehegatten getrennt zu leben, bereits gerichtlich in Anspruch genommen ist, oder von allem diesen noch nichts vorliegt.
2. Kann ein Revisionsgrund darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht die auf Grund von §. 139 C.P.O. beantragte Aussetzung der Verhandlung aus einem rechtsirrigen Grunde abgelehnt hat?
Geht nach gemeinem deutschen Privatrechte oder dem Rechte des Fürstentumes Waldeck der Anerbe durch Aufheiratung auf einen anderen Hof seines Anerbenrechtes verlustig?
Zulässigkeit eines stillschweigenden Verzichtes auf das Anerbenrecht?
1. Hausgesetze des deutschen hohen Adels; bildet die Bestätigung derselben durch den Kaiser eine Voraussetzung ihrer Gültigkeit? Auslegung derselben.
2. Folgt aus der Anordnung der Succession nach dem Primogeniturrechte die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Herrschaften?
3. Muß bei der Stiftung eines Familienfideikommisses die Unveräußerlichkeit ausdrücklich ausgesprochen werden?
4. Bedeutung der eventuellen Berufung der Kognaten nach dem Aussterben des Mannsstammes zur Succession in ein Familienfideikommiß?
5. Welche Bedeutung und Wirkung hat die Zahlung von Abfindungen an die nachgeborenen Geschwister des zur Succession berufenen Erstgeborenen auf deren Successionsrechte?
6. Verliert das eine Mißheirat eingehende Mitglied einer Familie des hohen Adels seine Successionsrechte? Können dieselben ihm durch hausgesetzliche Bestimmungen entzogen werden?
7. Tritt im Falle der Succession der Kognaten nach dem Erlöschen des Mannsstammes der Vorzug des Mannsstammes wieder hervor?
1. Ist der §. 270 des preußischen Strafgesetzbuches von 1851 durch das Reichsstrafgesetzbuch aufgehoben?
2. Verneinenden Falles, kann ein gegen diesen Paragraphen verstoßender Vertrag auch für denjenigen keine Rechte erzeugen, welcher sich vom Mitbieten bei Versteigerungen abhalten läßt?
3. Sind die sog. pacta de non licitando aus sittlichen Gründen für verwerflich zu erklären?
Wird die Klage auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung durch einen von der klagenden Ehefrau während der Abwesenheit des Ehemannes begangenen Ehebruch ausgeschlossen?
Haftet eine Sicherheit, welche der Schuldner dem Gläubiger für alle Forderungen, welche dem Gläubiger gegen ihn zustehen und zustehen werden, bestellt hat, schlechthin auch für die dem Gläubiger von einem Dritten cedierten Forderungen?
1. Hat der Bürge das Recht bei der Zahlung der verbürgten Schuld die Abtretung der dem Gläubiger gegen die Mitbürgen zustehenden Klagen zu fordern?
2. Ist der Gläubiger dem Bürgen bezw. der Bürge dem Rückbürgen gegenüber zur Diligenz und insbesondere zur sorglichen Bewahrung der ihm gegen dritte Mitverpflichtete zustehenden Klagen verpflichtet?
3. Ist der Bürge zur Erhaltung seines Anspruches gegen den Rückbürgen verpflichtet, sich bei der Zahlung vom Gläubiger die Klagerechte desselben gegen etwaige Mitbürgen abtreten zu lassen?
4. Hat der Bürge noch nach der vorbehaltslos geleisteten Zahlung das Recht, vom Gläubiger die Abtretung der Klagen zu fordern?