1. Gehört derjenige, welcher für die Forderung eines Gläubigers an den Gemeinschuldner ein Pfandrecht bestellt hat, zu den nach §. 178 K.O. von dem Zwangsvergleiche nicht berührten Mitschuldnern?
2. Kann bei der Verpfändung verbriefter Forderungen die in §. 281 A.L.R. I. 20 vorgeschriebene Aushändigung der Urkunde durch Anweisung an den Inhaber, die Gewahrsam für den Pfandgläubiger auszuüben, bewirkt werden?
3. und zwar auch in dem Falle, daß der Inhaber selbst Pfandbesitzer ist, aber angewiesen wird, die Urkunde nach der Befriedigung wegen seines Pfandrechtes einem anderen Pfandgläubiger auszuhändigen?
4. Genügt zur Besitzübertragung durch Anweisung die Erklärung des Anweisenden und die Annahme derselben seitens des neuen Besitzers, oder bedarf es auch einer Benachrichtigung des Angewiesenen?
1. Stehen die Vorschriften, welche den Verjährungserwerb der der Aufhebung im Wege der Gemeinheitsteilung unterliegenden Rechte untersagen (Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 §. 164, Deklaration dazu vom 31. März 1841, Art. 12 des Gesetzes vom 2. März 1850), auch der sog. translativen. Ersitzung bereits bestehender derartiger Rechte, wenn sonst deren Übergang auf einen anderen Berechtigten möglich ist, entgegen?
2. Leben dingliche Rechte, welche nach §. 73 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 wegen unterbliebener Eintragung gegen "Dritte" nicht geltend gemacht werden können, wieder auf, wenn das Grundstück von einem "Dritten", der es nach dem 1. Oktober 1873 erworben hatte, in das Eigentum einer vor diesem Tage dinglich verpflichtet gewesenen Person zurückkehrt?
Wird das nach lehnrechtlichen Grundsätzen (§§. 274 flg. preuß. A.L.R. I. 18) den persönlichen Gläubigern eines Lehnsbesitzers zustehende Recht, subsidiär die Befriedigung von der dem Schuldner in das Lehn folgenden Descendenz aus den Lehnseinkünften zu erhalten, dadurch beseitigt, daß vermöge der seitens des Schuldners entsprechend den preußischen Lehnsverbandsauflösungsgesetzen vorgenommenen Umwandlung des Lehns in ein Familienfideikommiß seine Descendenten in den Besitz des ehemaligen Lehngutes als Fideikommißfolger gelangt sind?
Ist der Rechtsweg zulässig, wenn ein von der Generalkommission bestätigter und zur Ausführung gebrachter Rezeß in Ablösungssachen wegen Irrtumes oder fehlender Legitimation einer Rezeßpartei angefochten wird?
1. Muß eine Teilungsklage nach rheinischem Rechte gegen alle Miteigentümer gerichtet werden?
2. Ist die Übertragung des Anteilsrechtes an einem Grundstücke ohne weiteres als hinfällig anzusehen, wenn es sich herausstellt, daß dem Verkäufer das Miteigentum an dem Grundstücke nicht, wie angenommen wurde, zur Hälfte, sondern nur zu einem Viertel zustand?
Kann die Ehefrau in der Zeit zwischen dem Tode ihres Ehemannes und der Teilung der ehelichen Gütergemeinschaft wegen der zu dieser Gemeinschaft gehörigen Forderung gegen den Schuldner Klage erheben und verlangen, daß derselbe verurteilt werde, die Hälfte seiner Schuld an sie zu zahlen?
1. Wird die sog. Teilhypothek auch dann hinfällig, wenn bei der Versteigerung die gemeinschaftliche Liegenschaft einem Dritten zugeschlagen worden ist?
2. Worin besteht die Zurückgewährung im Sinne des §. 30 K.O.? Kann der Anfechtungsbeklagte verlangen, daß der Zustand vor der anfechtbaren Rechtshandlung wiederhergestellt und danach sein Rechtsverhältnis zum Gemeinschuldner und zu den Gläubigern beurteilt werde?
Ist, wenn im Frühjahre 1887 Branntwein, lieferbar im Oktober 1887, verkauft ist, der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer Branntwein, welcher nach dem am 1. Oktober 1887 in Kraft getretenen Reichsgesetze vom 24. Juni 1887 versteuert ist, zu liefern, oder ist er berechtigt vom Vertrage abzugehen?