Fällt die Aufrechnung einer gegen den Gemeinschuldner unter Kenntnis seiner Zahlungseinstellung erworbenen Forderung auf eine erst nachher gegen den Gemeinschuldner begründete Schuld unter §. 48 Ziff. 3 K.O.? Gegen welchen Rechtsakt hat sich zur Verhinderung der Deckung eines Gläubigers mittels Aufrechnung die Anfechtung nach §. 23 K.O. zu richten?
Rechtswirksamkeit der Rübenlieferungspflicht unter dem Gesichtspunkte eines selbständigen, nur an die Voraussetzung der Aktionäreigenschaft geknüpften Rechtsverhältnisses.
Kann bei Nichterfüllung eines Vertrages wegen Konkurses des leistungspflichtigen Kontrahenten die vertragsmäßig für die Nichterfüllung festgesetzte Konventionalstrafe als Konkursforderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden? Geltendmachung bei einem fortlaufende Jahresleistungen mit Konventionalstrafen für deren Nichterfüllung umfassenden Komplexverhältnisse.
Kann dem durch den Besitz des Wechsels und der Protesturkunde legitimierten Kläger vom Acceptanten entgegengesetzt werden, daß er die Forderung aus dem Wechsel nach der Protesterhebung mittels Cessionsurkunde abgetreten habe und hiervon dem Acceptanten seitens des Cedenten wie des Cessionars Anzeige gemacht worden sei?
Wird durch die Pfändung von Waren in einem kaufmännischen Geschäfte, welche nicht im Eigentume des Schuldners stehen, ein auch dem wirklichen Eigentümer gegenüber wirksames Pfändungspfandrecht begründet?
1. Ist der Verkäufer verpflichtet, die verkauften Waren an den ausländischen Abnehmer seines Käufers im eigenen Namen abzusenden, wenn mit der verkauften Ware zugleich Gut eines anderen Verkäufers zu versenden ist und die Verzollung dieses Gutes einem Zollspediteur aufgetragen werden soll?
2. Haftet der Absender dem Zollspediteur für unrichtige oder unvollständige Deklaration des Gutes, wenn die mangelhafte Deklaration durch seinen Beauftragten verschuldet ist?
Ist der Streit, ob eine Konkursforderung wegen der Pfandeigenschaft einer anderweitigen Deckung des Gläubigers bloße Ausfallsforderung ist, im Feststellungsverfahren zu erledigen? Keine Behandlung als Ausfallsforderung, wenn die anderweitige Deckung lediglich in einer Aufrechnungsbefugnis beruht. Gewährt §. 44 K.O. der Kreditgenossenschaft ein Absonderungsrecht am Geschäftsguthaben des Genossen für Forderungen an denselben aus erfolgter Kreditgewährung?
1. Enthält die Konvention über die Regulierung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland vom 12. November/31. Oktober 1874 in Art. 10 ein den Mobiliarnachlaß überhaupt regelndes Prinzip, und zwar sowohl hinsichtlich des materiellen Erbrechtes, als auch bezüglich des Gerichtsstandes für Erbrechtsstreitigkeiten?
2. Besteht zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland Gegenseitigkeit hinsichtlich der Vollstreckung richterlicher Urteile im allgemeinen oder doch bezüglich der in Erbrechtsstreitigkeiten, auf welche die Konvention Anwendung findet, ergangenen Urteile?
3. Welche Bedeutung haben die Entscheidungen russischer Gerichte für den deutschen Richter, bei welchem eine dort entschiedene Erbstreitigkeit anhängig gemacht wird, und zwar speziell gegen einen Deutschen, welcher in Rußland lediglich edictaliter geladen war?
1. Findet an einer immerwährenden Rente als Gegenstand eines Familienfideikommisses ein Rechtsbesitz statt?
2. Übertragung der Fideikommißeigenschaft linksrheinischer Besitzungen ehemaliger deutscher Reichsfürsten auf die durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 ermittelten Entschädigungsobjekte gemäß §. 45 dieses Rezesses.
3. In welchem Umfange hat die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14 lit. c Ziff. 2 die während der Rheinbundszeit durch landesherrliche Verordnungen aufgehobenen Familienfideikommisse der mediatisierten Reichsstände wiederhergestellt? Bedeutung der Vorschrift, daß die Familienverträge der Standesherren bei den Souveränen zur Vorlage zu bringen seien?
4. Kollision der Gesetze bei der Beurteilung eines standesherrlichen Geldfideikommisses. Vertragsmäßige Unterwerfung unter ein örtliches Recht.
5. Anfechtung konsentierter Veräußerungen von Familienfideikommissen durch den Erben des Veräußerers oder konsentierenden Agnaten nach gemeinem deutschen Privatrechte und gemeinem Privatfürstenrechte?
6. Wesen und Umfang des der standesherrlichen Familie zustehenden Autonomierechtes, insbesondere nach der rheinischen Bundesakte Art. 27 und der deutschen Bundesakte Art. 14? Zulässigkeit von Änderungen fideikommissarischer Anordnungen durch Konsens aller Agnaten nach gemeinem deutschen und partikulären Privatfürstenrechte?
Kann ein Testament, welches wegen Nichtbeachtung der für schriftliche Testamente vorgeschriebenen Formen als schriftliches Testament ungültig ist, als mündliches Testament aufrechterhalten werden, wenn die für die Errichtung mündlicher Testamente vorgeschriebenen Formen beobachtet sind?