Ist die Pfändung einer Geldforderung unwirksam, wenn bei Erlaß des Pfändungsbeschlusses der Vorschrift des §. 672 Abs. 2 C.P.O. zuwidergehandelt war? Kann das Pfändungspfandrecht durch Nachholung der in §. 672 Abs. 2 vorgeschriebenen Zustellung nachträglich Gültigkeit erlangen?
a) Über die Bedeutung der in den Fällen des §. 657 C.P.O. von dem Schuldner geleisteten Sicherheit und die Voraussetzungen des Anspruches auf ihre Rückgabe.
b) Kann ein Urteil, durch welches der Beklagte für nicht berechtigt erklärt wird, seine Waren und deren Verpackung mit der Marke des Klägers zu bezeichnen oder derartig bezeichnete Waren feil zu halten oder in Verkehr zu bringen, einen Zwangsvollstreckungstitel bilden?
Ist der Ansatz der Gebühr nach §. 46 des Gerichtskostengesetzes gerechtfertigt, wenn der in der Rechtsmittelschrift formulierte Antrag in einem späteren vorbereitenden Schriftsatze eingeschränkt worden ist?
Erstreckt sich der dingliche Gerichtsstand für Löschungsklagen (§. 25 C.P.O.) auch auf Klagen gegen dritte Personen auf Erfüllung einer (persönlichen) Verpflichtung, die Löschung zu bewirken?
1. Kann die Versagung eines Zeugnisses durch den Gerichtsschreiber über den Eingang von Schriftsätzen behufs Terminsbestimmung innerhalb der Notfrist (§. 646 Abs. 2 C.P.O.) nur mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden?
2. Ist die Erteilung eines derartigen Zeugnisses nur bei Urteilen (§. 646 Abs. 1 C.P.O.) oder auch bei anderen Entscheidungen, welche unanfechtbar oder nur mittels Beschwerde anfechtbar sind, gestattet?
Ist in dem Falle, daß die Hauptberufung des Beklagten durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil wegen eines Teilbetrages des vom ersten Richter dem Kläger zuerkannten Kapitales nebst Zinsen zurückgewiesen ist, bei der weiteren Berufungsverhandlung über den Restbetrag jenes Kapitales noch Anschlußberufung des Klägers wegen der im ersten Urteile ihm abgesprochenen Mehrzinsen ebendesselben Kapitales zulässig?
Unter welchen Voraussetzungen ist ein zuständiges Gericht für eine Klage zu bestimmen, welche auf mehrere, in den Bezirken verschiedener Gerichte belegene, unbewegliche Sachen gerichtet ist?
Kann im Ehescheidungsverfahren, ungeachtet des Beweises einer nach Anstellung der Klage stattgefundenen Aussöhnung der Eheleute, das Vorbringen weiterer der Aussöhnung nachgefolgter Scheidungsgründe in der Berufungsinstanz Berücksichtigung finden und in Verbindung mit den in der Klage behaupteten zum Ausspruche der Trennung der Ehe führen, oder können solche nach der Aussöhnung vorgekommene Scheidungsgründe nur im Wege neuer Klage geltend gemacht werden?