Eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbregelung aus der ErbregelungsVO setzt zunächst voraus, daß das gesunde Volksempfinden die Abweichung erfordert. Es wird also positiv verlangt, daß die eintretende gesetzliche Erbfolge das gesunde Volksempfinden verletzt. Die gesetzliche Erbfolge muß offensichtlich dem Willen des Erblassers widersprechen, wenn die Erbregelung zulässig sein soll (besonders hohe Anforderungen an den Beweis).
Für Ehegattenerbhöfe gilt das Recht der Ehegatten, einander zum Anerben zu bestimmen. Nur dann, wenn die Ehegatten von dem Rechte der Bestimmung des Anerben keinen Gebrauch machen, fällt beim Tode des Mannes der Hof derjenigen Person als Anerben an, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Mannes berufen ist. § 10 ErbhRFortbildVO findet keine rückwirkende Anwendung.
Bei der Klage aus § 50 EheG kann in der Frage, ob objektiv ein sich als schwere Eheverfehlung darstellendes Verhalten vorliegt, auf frühere durch Verzeihung oder Fristablauf erledigte Vorgänge zurückgegriffen werden. Ein Billigkeitsschuldausspruch ist entsprechend § 61 Abs. 2 EheG gegen den Beklagten zulässig.
Eine Lebensgefährtin, die jahrelang mit dem Verstorbenen in gemeinsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung ihr Leben teilte, kann „nahe Angehörige“ i.S. der ErbRVO sein.
Die geschiedene Frau erster Ehe kann bezüglich des früheren ehelichen Hausrats eine Verteilung nach der HausratsVO von der verwitweten Frau zweiter Ehe nicht verlangen.
Ist für die Extinktiv-Verjährung von Forderungen, welche ihren Sitz unter fremdem Rechte haben, aber in Alt-Preußen eingeklagt werden, auch nach dem preuß. Allgemeinen Landrechte das örtliche Recht der Obligation maßgebend?
Kommt der Glaube des Grundbuches in Frage, wenn in diesem ein Grundstück noch auf den Namen beider Eheleute eingetragen steht, nachdem die bestandene eheliche Gütergemeinschaft bereits durch den Tod der Ehefrau gelöst ist? Exekutionshypothek.
Ist ein Darlehnsgläubiger, welcher später an den Schuldner im Spiele verloren und die Aufrechnung der Gewinnforderung auf die Darlehnsschuld mündlich bewilligt hat, nach dem Allg. Landrecht bei einem Objekte von mehr als 50 Thlr. an diese Bewilligung gebunden?
Hat derjenige, welchem eine Sache körperlich übergeben worden ist, in Ansehung der aus dem Besitze entspringenden Rechte den Vorzug vor dem, welcher vorher den Besitz durch constitutum possessorium erlangt hatte?