Nach welchen Grundsätzen ist der für die Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Streitgegenstandeswert in dem nach §. 563 C.P.O. stattfindenden ordentlichen Verfahren zu bestimmen?
Sind die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes über die Kostenvorschußpflicht und deren nachwirkende Kraft auch dann, wenn die zum Armenrechte verstattete Partei in der Instanz oder in den Instanzen, in welchen die vorzuschießenden Kosten erwachsen, die Stellung des angreifenden Teiles einnimmt, hinsichts des Verhältnisses der vermögenden Partei unbeschränkt anwendbar, oder treten dieselben doch mit der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites in Wirkung, auch wenn durch diese Entscheidung die Kosten der armen Partei gänzlich zur Last gelegt worden sind, oder doch der vermögenden Partei nur eine bestimmte Summe als Beitrag zu den Gerichtskosten auferlegt worden ist, über welche hinaus Vorschußbeträge erfordert werden?
1. Gehören zu den Quarantänekosten im Sinne der Artt. 622. 757 Ziff. 3 H.G.B. auch die dem Befrachter dadurch erwachsenen Aufwendungen, daß der Schiffer, um die Kosten der im Bestimmungshafen bestehenden Quarantäne zu vermeiden, die Güter in einem anderen Hafen gelöscht hat?
2. Bedeutung der Klausel "nur für Seegefahr".
3. Einfluß der Konnossementsklausel, nach welcher im Falle der Blokade des Bestimmungshafens oder der Unsicherheit des Einlaufens in denselben wegen Krieges 2c oder einer dort bestehenden Quarantäne der Schiffer befugt sein soll, die Güter in irgend einem anderen von ihm für sicher erachteten Hafen auf Gefahr und Kosten der Befrachter zu löschen, auf das Verhältnis zwischen den Befrachtern und ihren Versicherern. Unterschied zwischen Deviation und Aufgeben der Reise.
Gehört zu der vom Rheder und Verfrachter zu prästierenden Seetüchtigkeit des Schiffes auch, daß dasselbe mit der erforderlichen Garnierung versehen ist?
Konnossementsmäßige Freizeichnung des Verfrachters in betreff des Verschuldens des Schiffers oder der Schiffsmannschaft im Gegensatze zu dem Verschulden des Verfrachters selbst oder eines anderen Bevollmächtigten desselben als des Schiffers.
1. Zur Bestimmung des begrifflichen Unterschiedes von Frachtvertrag und Sach- oder Dienstmiete.
2. Beweislast in betreff des Verschuldens bei Erfüllung von Verträgen.
Bezieht der durch §§. 13. 14 des Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874 den inländischen Produzenten und Handeltreibenden gewährte Schutz ihres Namens und ihrer Firma gegen widerrechtliche Bezeichnung von Waren oder deren Verpackung sich auch auf eine mit Rücksicht auf das Idiom einer fremden Sprache gewählte abweichende Schreibart des Namens oder der Firma?
Ist das den Hilfskassen im §. 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gegebene Recht, den Entschädigungsanspruch eines von ihnen Unterstützten gegen die Unfallberufsgenossenschaft geltend zu machen, davon abhängig, daß die Verpflichtung zur Gewährung der Unterstützung nicht nur in den Statuten der Kasse, sondern auch in den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes ihren Grund hat?
Umfang der Haftung des früheren gutgläubigen Besitzers einer fremden Sache dem früheren Eigentümer derselben gegenüber wegen Bereicherung; Beweislast in dieser Beziehung.
Unter welchen Voraussetzungen kann in einem gemeinschaftlichen Testamente von Ehegatten ein durch den Tod des erstverstorbenen bedingtes und durch das Ableben des zweiten Gatten befristetes Vermächtnis angenommen werden?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei dieser Annahme für die Zeit vor und nach dem Tode des zweiten Gatten?