Kann der Anspruch auf Erstattung gewährter Armenunterstützung ohne vorgängige Feststellung der Hilfsbedürftigkeit des Unterstützten gegen einen Armenverband im Rechtswege verfolgt werden?
Ist in dem Falle, wenn das Revisionsgericht ein Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, das erste Urteil schon insoweit rechtskräftig, als es nicht durch die Anträge des aufgehobenen Berufungsurteiles angefochten ist?
Sind bei der Wertsbemessung des Arreststreites neben der Hauptforderung auch die Zinsen und Kosten, für welche Sicherung durch Arrest beantragt und erfolgt ist, in Ansatz zu bringen?
1. Ist der Anspruch des Rechtsanwaltes auf die ihm nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte für gerichtliche Thätigkeit zustehenden Gebühren dadurch bedingt, daß der Rechtsanwalt bei dem Prozeßgerichte zugelassen ist?
2. Erstreckt sich in dem in §. 467 C.P.O. vorgesehenen Falle die Kostenersatzpflicht auf Grund des §. 87 Abs. 2 das. schlechtweg auf die Kosten des beim Amtsgerichte aufgetretenen, beim Landgerichte nicht zugelassenen Anwaltes, wenn dieser auch bei dem betreffenden Amtsgerichte nicht zugelassen war?
Ist ein Hypothekengläubiger, der im Zwangsversteigerungsverfahren bis zum Schlusse des Termines zur Belegung und Verteilung des Kaufgeldes dem im Teilungsplane berücksichtigten Liquidat eines vorstehenden Hypothekengläubigers nicht widersprochen hat, nachdem auf Widerspruch eines ihm nachstehenden Gläubigers eine Streitmasse gebildet ist, berechtigt, an dem über diese stattfindenden anderweiten Verteilungsverfahren teilzunehmen und aus der Streitmasse seine Befriedigung zu suchen?
Verschafft nach vorläufiger Privatpfändung einer Forderung die nach Veröffentlichung eines allgemeinen Veräußerungsverbotes, aber noch vor der Konkurseröffnung erfolgte gerichtliche Pfändung jener Forderung dem Gläubiger ein den Konkursgläubigern gegenüber wirksames Pfandrecht an derselben?
Besteht zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland Gegenseitigkeit hinsichtlich der Vollstreckung richterlicher Urteile allgemein oder doch hinsichtlich der in Erbrechtsstreitigkeiten, auf welche die Konvention vom 12. November/31. Oktober 1874 Anwendung findet, ergangenen Urteile?
Findet die in dem Art. 215a Abs. 4 H.G.B. in der Fassung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1884, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, enthaltene Bestimmung: "Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Grundkapitales erfolgt, ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unwirksam" auf die vor dem Inkrafttreten des erwähnten Reichsgesetzes vom 18. Juli 1884 erteilten Zusicherungen Anwendung?