Folgt aus dem §. 11 A.G.O. I. 2, daß im Geltungsbereiche dieser Vorschrift ein Kaufmann oder Gewerbetreibender, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines anderen Wohnsitzes, jedenfalls auch da seinen Wohnsitz hat, wo er Handel oder Gewerbe zu treiben anfängt?
Haftet der Prokurist im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes für den Schaden, den er durch eine unerlaubte Handlung bei Ausführung der ihm obliegenden Verrichtungen einem Dritten zugefügt hat, dem Beschädigten persönlich? In welchem Verhältnisse steht alsdann die Deliktsklage gegen den Prokuristen zu der Kontraktsklage gegen den Prinzipal?
1. Wird ein reines Differenzgeschäft durch Bestellung eines Depots wirksam?
2. Anbahnung und Vermittelung von Börsengeschäften durch Agenten. Kann sich der Prinzipal des Agenten darauf berufen, daß er von der Abrede zwischen dem Agenten und den ihm durch diesen zugeführten Kunden, es solle sich bei den abzuschließenden Geschäften nur um die Differenzen handeln, keine Kenntnis gehabt habe?
Ist es unzulässig, einem Abwesenden behufs seiner Vertretung in einem gegen ihn anzustrengenden Rechtsstreite auf Anfechtung der Ehelichkeit eines in der Ehe des Abwesenden geborenen Kindes einen Pfleger zu bestellen?
Ist unter dem "Bergwerksbesitzer", welcher nach §. 148 des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 den dem Grundeigentume durch den Betrieb des Bergwerkes zugefügten Schaden zu erstatten hat, nur der Eigentümer des Bergwerkes oder auch derjenige zu verstehen, der das Bergwerk auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Nutzungsrechtes besitzt?
Wer hat im Verhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer diejenigen Kosten der ersten Einrichtung einer städtischen Straße, welche durch Ortsstatut auf Grund des §. 15 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 den an der Straße bauenden Anliegern auferlegt sind, dann zu tragen, wenn zur Zeit der Veräußerung das Gebäude errichtet, die Einrichtung der Straße aber noch nicht vollendet ist?
Sind Personen, die vom Erblasser testamentarisch zu Erben eingesetzt sind, jedoch mit der Maßgabe, daß ihnen an ihren Erbteilen lediglich der Zinsgenuß zustehen, dagegen die Substanz der Erbteile für ihre künftige Nachkommenschaft erhalten bleiben soll, als Erben in dem Sinne anzusehen, daß Ansprüche an die Substanz des Nachlasses mit ihnen allein ohne Zuziehung ihrer künftigen Descendenz rechtswirksam zum Austrage gebracht werden können?
Genügt, wenn ein dem Fiskus gehöriges Grundstück durch den Bergbau beschädigt ist, zum Beginne der Verjährung des daraus erwachsenen Anspruches die Kenntnis, welche ein mit der Aufsicht über das Grundstück betrauter, sonst aber nicht zur Vertretung des Fiskus berufener Beamter von dem Dasein und der Ursache des Schadens erlangt hat?