Korporativ organisierter Verein. Mitgliedschaftsrecht; Zulässigkeit der Geltendmachung des Mitgliedschaftsrechtes gegenüber von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen der Bedingungen der Mitgliedschaft.
Verliert ein in blanco acceptierter Wechsel dadurch seine Gültigkeit, daß er von dem Inhaber erst nach dem Tode des Acceptanten ausgefüllt und datiert ist?
1. Kann gegen die Vorschrift des § 48 Ziff. 1 K.O. vom Schuldner vor der Konkurseröffnung ein Kompensationsrecht vertragsmäßig eingeräumt werden?
2. Steht dem Konkursverwalter, welcher im Falle des § 17 Ziff. 2 K.O. nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsen einklagt, ein Einwand aus einer vor der Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner geleisteten Vorauszahlung entgegen?
Kann derjenige, der auf Zahlung des Schlußsaldos aus einer Rechnung über An- und Verkäufe beklagt ist, einwenden, daß die Käufe und Verkäufe reine Differenzgeschäfte seien, gleichzeitig aber widerklagend den aus einem dieser Geschäfte für ihn sich ergebenden Gewinn fordern, weil der Kläger behauptet hat, daß sämtliche Geschäfte effektive Käufe und Verkäufe gewesen seien? Replik der Arglist.
Erstreckt sich das Recht der Schiffahrtsbehörde auf die Deckung der Kosten für die Beseitigung eines gesunkenen Schiffswrackes auf den Erlös von Wrack und Ladung auch dann, wenn die Ladungsinteressenten die Ladung haben bergen wollen? Ist die Behörde befugt, der Bergung der Ladung zu widersprechen?
Ist nach dem Genossenschaftsgesetze vom 1. Mai 1889 die statutarische Bestimmung zulässig, daß ein Genossenschafter im Falle seines Ausscheidens ein Austrittsgeld zu zahlen hat?
1. Ist der sog. indirekte Kollisionsschade, welchen der Rheder dadurch erleidet, daß er seinerseits den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat, ausschließlich von dem Versicherer des Kasko zu ersetzen, oder haftet dieser nur pro rata unter Mitberücksichtigung der Fracht?
2. Wird hieran etwas durch den Umstand geändert, daß die Fracht definitiv vorausbezahlt ist und auch im Falle des Verlustes von den Befrachtern nicht zurückgefordert werden kann, oder durch den Umstand, daß der Rheder auf die Fracht keine Versicherung genommen hatte? Inwiefern bleibt definitiv vorausbezahlte Fracht ein versicherbares Interesse?
3. Ist die Ersatzpflicht bezüglich des indirekten Kollisionsschadens auf die Versicherer von Schiff und Fracht ganz unabhängig von dem Gesichtspunkte der Haftung von Schiff und Fracht nach Artt. 451. 452 H.G.B. zu verteilen oder nach Verhältnis des Wertes von Schiff und Fracht?
4. Ist dabei der Wert des Schiffes beim Antritte der Reise oder nach dem Eintritte der Kollision und die Brutto- oder die Nettofracht maßgebend?
1. Sind durch § 54 des hamburgischen Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, nach welchem die Artt. 736-741 H.G.B. auch auf Flußschiffe anwendbar sind, auch die Bestimmungen des Art. 777 H.G.B. auf dieselben ausgedehnt?
2. Setzt Art. 777 H.G.B. das Anerkenntnis der Forderung des Schiffsgläubigers seitens des Rheders oder dessen rechtskräftige Verurteilung voraus?
3. Bezieht die beschränkte Haftung des Rheders für Schiffsschulden nach Artt. 451. 452 H.G.B. sich auch auf die Prozeßzinsen und auf die Kosten des Rechtsstreites, oder haftet der Rheder hierfür persönlich?
4. Haften Mitrheder aus Art. 777 H.G.B. solidarisch oder nach Art. 474 H.G.B. nur pro rata ihrer Schiffsparten?