Unter welchen Voraussetzungen ist die Geheimhaltung von Thatsachen, auf welche nach § 348 Ziff. 5 C.P.O. bei Ablegung eines Zeugnisses die Verpflichtung der Verschwiegenheit sich bezieht, durch die Natur der Thatsachen geboten?
Ist die Beglaubigung eines von der Staatsanwaltschaft zugestellten Schriftstückes formell genügend, wenn sie nicht vom Staatsanwalte, sondern von dessen Aktuar bewirkt ist?
Sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung über Bewilligung des Armenrechtes (§§ 106 flg.) über den Kreis einzelner physischer Personen hinaus anwendbar?
Voraussetzungen der Regreßklage der Berufsgenossenschaften aus § 96 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 117 des Gesetzes vom 5. Mai 1886. Darf der Civilrichter trotz strafgerichtlicher Verurteilung des Beklagten dessen Entschädigungspflicht wegen mangelnden Verschuldens oder wegen konkurrierenden Verschuldens des Verletzten nach den Grundsätzen des Civilrechtes verneinen?
Inwieweit liegt einem wegen böslicher Verlassung auf Scheidung klagenden Ehegatten, wenn an und für sich die bösliche Verlassung feststeht, noch der Nachweis anderweitiger Klagevoraussetzungen, bezw. die Ableistung von Eiden ob?
Wird der Rechtsanwalt der nach § 50 der Gebührenordnung vom 7. Juli 1879 zu bemessenden Gebühren dadurch verlustig, daß er im Laufe der Instanz seine Zulassung bei dem Prozeßgerichte freiwillig (wegen Übertrittes in eine andere Stellung) aufgiebt?
1. Pflichtwidrigkeit eines Richters bei Behandlung einer zur Terminsbestimmung vorgelegten Klageschrift.
2. Finden § 70 Abs. 3 G.V.G. und § 39 Abs. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze Anwendung auf Klagen gegen Beamte, welche vor der Klagezustellung die Beamteneigenschaft verloren haben?
Ist die rechtswirksame Ausübung des Rügerechtes im Sinne des § 267 C.P.O. dadurch bedingt, daß die Partei, die die Verletzung einer Prozeßvorschrift bei der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt hat, die Rüge in der mündlichen Schlußverhandlung wiederholt?
Ist in Ehesachen, wenn der Beklagte und Widerkläger die Revision, und die Klägerin und Widerbeklagte innerhalb der Notfrist die Anschlußrevision eingelegt haben, von jeder der Parteien der Gebührenvorschuß für die Revisionsinstanz zu entrichten, oder ist ein solcher nur einmal, und zwar vom Ehemanne zu erfordern?