Inwiefern ist beim Eigentumserwerbe durch Auflassung, wenn der Auflassende die Besitztitelberichtigung nach der vor den Gesetzen vom 5. Mai 1872 bestandenen Gesetzgebung erlangt hatte, für den Umfang und die Bestandteile des durch Auflassung erworbenen Grundstückes der Inhalt des Grundbuches entscheidend?
Kann der Schuldner dem Cessionar, welcher den ihm cedierten Anspruch auf Löschung einer Hypothek nach der Benachrichtigung des Schuldners von der Cession durch Befriedigung des Hypothekengläubigers in eine Geldforderung verwandelt hat, eine Geldforderung an den Cedenten aus einem anderen Rechtsgeschäfte zur Aufrechnung entgegenstellen?
Folgt daraus, daß nach preußischem Rechte dem Verkäufer ein Klagerecht auf Abnahme und Spezifikation zusteht, daß derselbe nicht berechtigt ist, an Stelle des säumigen Käufers die Spezifikation selbst vorzunehmen?
1. Kann der Versender von Geld durch die Post den Adressaten der Sendung aus dem Empfange der Sendung in Anspruch nehmen, wenn die Gelder auf Grund einer von dem Adressaten erteilten sog. Postvollmacht dem Adressaten in der Person eines Dritten ausgezahlt sind, der die Gelder unterschlagen hat?
2. Ist es für den Anspruch von Bedeutung, wenn der Absender fahrlässig gehandelt hat?
Findet die Bestimmung des §. 41 Abs. 2 des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 Anwendung, wenn von zwei als Gesamtschuldnern persönlich haftenden Miteigentümern eines Grundstückes der eine den Miteigentumsanteil des anderen unter Übernahme der auf dem ganzen Grundstücke eingetragenen Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis erworben hat?
1. Ist nach §. 2 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze ein seit mindestens zwei Jahren im Vorbereitungsdienste beschäftigter Referendar befähigt, einen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl (§§. 632. 639 C.P.O.) zu erlassen?
2. Was versteht §. 2 Abs. 2 a. a. O. unter dem Ausdrucke "einzelner richterlicher Geschäfte"? Darf insbesondere der Amtsrichter einen seit zwei Jahren im Vorbereitungsdienste beschäftigten Referendar im voraus beauftragen, alle im Geschäftskreise des Amtsrichters vorkommende Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle selbständig zu erledigen?
3. Ist ein infolge eines solchen Auftrages von dem Referendar erlassener Vollstreckungsbefehl rechtsgültig?
Kann die Mäklergebühr auch dann gefordert werden, wenn das durch den Mäkler vermittelte Geschäft nicht in verbindlicher Form geschlossen ist? Genügt es, daß die Kontrahenten sich haben verbindlich machen wollen?
1. Können Konkursgläubiger, die am Konkurse nicht teilnehmen oder auf Befriedigung aus der Masse verzichten, während der Dauer des Konkursverfahrens ihre vermögensrechtlichen Ansprüche klagend gegen den Gemeinschuldner verfolgen?
2. Beschränkung der Verurteilung des Gemeinschuldners zur Zahlung nach Beendigung des über sein Vermögen eröffneten Konkurses.
3. Wirkung der Zurücknahme der Forderungsanmeldung im Konkurse.
Ist bei Anfechtung eines Veräußerungsvertrages aus §. 23 Nr. 1 K.O. eine Benachteiligung der Gläubiger durch den Abschluß des Vertrages als ausgeschlossen anzusehen, wenn das Entgelt dem Werte der veräußerten Gegenstände völlig entspricht?