Anfechtung einer Faustpfandbestellung des Gemeinschuldners an einer ihm vom Eigentümer zum Zwecke der Verpfändung geliehenen Sache. Gegenstand der Rückgewährpflicht.
1. Bezieht sich die in § 58 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. Mai 1892 für die Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gesetzte Frist von zwei Wochen nur auf die Endentscheidung oder auch auf Vorbescheide, insbesondere über den Grund des Anspruches?
2. Wird die Endentscheidung der Aufsichtsbehörde über den Unterstützungsanspruch nach Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig, sodaß sie auch von ihr selbst nicht mehr geändert werden kann?
Ist der Rechtsweg über die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren zulässig, deren Erhebung von dem Staatskommissar für die Gesundheitspflege im Stromgebiete der Weichsel zur teilweisen Deckung der der Staatskasse durch die gesundheitspolizeiliche Überwachung des Stromverkehres erwachsenden Kosten angeordnet war?
Muß derjenige, der eine durch Universalsuccession (Erbschaft) erworbene Grundschuld einklagt, Einreden gegen diese Klage gelten lassen, wenn die Thatsachen, auf welche sie sich gründen, nicht ihm selbst, wohl aber seinem Erblasser beim Erwerbe der Grundschuld bekannt gewesen sind?
1. Welche Wirkung ist dem in der Familienfideikommiß-Stiftungsurkunde enthaltenen Vorbehalte des Stifters, "besondere Bestimmungen über die Succession für den Fall zu treffen, daß der Stifter ohne Descendenz versterben sollte", beizulegen, wenn der Stifter demnächst von diesem Vorbehalte durch Berufung einer anderen Familie zur Nachfolge Gebrauch gemacht hat?
2. Sind nach § 104 A.L.R. II. 4 alle Schulden des Stifters, welche derselbe bis zu seinem Tode eingeht, als Substanzschulden zu erachten, oder hat die genannte Vorschrift die Bedeutung, daß außer denjenigen Schulden, mit welchen der Stifter selbst das Familienfideikommiß bei dessen Errichtung belastet hat, nur diejenigen Schulden desselben die Substanz des Familienfideikommisses angehen, welche er bei dessen Errichtung schon hatte, und welche aus seinem übrigen Vermögen nicht bezahlt werden können?
Findet zu Gunsten der eingetragenen Gläubiger der § 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke u. s. w. Anwendung, wenn zwischen dem Grundeigentümer und dem Mieter ein Kompensationsvertrag geschlossen ist, nach welchem der letztere berechtigt sein soll, den Mietzins vierteljährlich pränumerando mit beliebigen ihm gegen jenen zustehenden Forderungen aufzurechnen?
1. Darf der Inhaber einer Gesamthypothek, nachdem er die Zwangsversteigerung aller verhafteten Grundstücke betrieben und deren gemeinschaftliches Ausgebot beantragt hatte, noch im Termine zur Kaufgelderbelegung erklären, daß er seine Befriedigung nur aus einem bestimmten einzelnen Grundstücke nehme? Verzicht, Dolus, Schikane.
2. Absolute Nichtigkeit des wucherlichen Rechtsgeschäftes.