Besteht der in Art. 29 W.O. vorgesehene Anspruch auf Sicherstellung nur für die Zeit, während deren der Wechsel noch nicht fällig ist? Ist danach eine nach Eintritt der Fälligkeit gewährte Sicherung eine solche, auf welche der Wechselgläubiger keinen Anspruch hatte (K.O. §§ 23 Ziff. 2)?
1. Ist bei bestehender Verwaltungsgemeinschaft die Ehefrau, auch wenn sie kein vorbehaltenes Vermögen hat, berechtigt, ohne Zuziehung ihres Ehemannes auf die Feststellung, daß ihr eine gewisse Verbindlichkeit nicht obliege, zu klagen?
2. Ist im Verneinungsfalle eine solche Feststellungsklage wegen Nichtzuziehung des Ehemannes von Amts wegen abzuweisen?
Können die Beteiligten im Kaufgelderbelegungstermine verlangen, daß das Gesamtgebot nach einen anderen, als dem in § 112 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 vorgeschriebenen Maßstabe auf mehrere versteigerte Grundstücke verteilt werde?
Welche rechtliche Bedeutung haben die in § 10 Ziff. 5 A.G.O. II. 1 erwähnten Eheberedungen und Verträge, und in welcher Form müssen dieselben geschlossen werden?
1. Stand die nach § 5 des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 und §§ 1--4 des Grundsteuerentschädigungsgesetzes von demselben Tage zu gewährende Entschädigung im Falle der Veräußerung des Grundstückes nach erfolgter Heranziehung des Grundstückes zur Grundsteuer, aber vor erfolgter Feststellung der Entschädigung dem Veräußerer, oder dem Erwerber des Grundstückes zu?
2. Wann ist im Sinne der Bestimmungen des § 19 Abss. 1 und 5 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 die Entschädigung als "erfolgt" anzusehen?
3. Hat bei der durch Gutsüberlassungsvertrag erfolgten Übernahme eines zur Grundsteuerentschädigung berechtigenden Grundstückes der Gutsübernehmer, der nur zu einem Bruchteile Erbe des Veräußerers geworden ist, gemäß §§ 18. 19 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 die Grundsteuerentschädigung ganz, oder nur zu einem dem Bruchteile seines Erbrechtes entsprechenden Betrage zurückzuerstatten?
Kann der Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen seinen zahlungsunvermögenden Schuldner besitzt, den von demselben auf Grund einer Vollmacht für einen Dritten vorgenommenen Ankauf eines Grundstückes, welches von dem Verkäufer dem Dritten aufgelassen und auch dementsprechend in dem Grundbuche eingetragen ist, anfechten und verlangen, daß wegen seiner Forderung der Dritte sich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gefallen lasse, wenn der Schuldner und der Dritte durch bewußtes gemeinschaftliches Handeln die grundbuchmäßige Eintragung des, in Wirklichkeit von dem Schuldner für sich und mit seinen Mitteln erworbenen, Grundstückes auf den Namen des Dritten als Eigentümers zu dem Zwecke herbeigeführt haben, um es den Zugriffen der Gläubiger des Schuldners zu entziehen?
1. Ist es notwendig, daß der von einem Blinden zu gerichtlichem Protokolle offen übergebene Aufsatz seines letzten Willens von den beiden Unterschriftszeugen des Blinden unterschrieben sei?
2. Zur Auslegung des § 122 A.L.R. I. 12 bezüglich des Vermerkes über die Vorlesung und Genehmigung des Protokolles.
Finden die Bestimmungen des preußischen Gesetzes, betr. das Pfandleihgewerbe, vom 17. März 1881 (G.S. S. 265) auch auf die Verpfändung von Hypotheken Anwendung?