Ist es ein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung, wenn der Bürge bei der Bürgschaftsleistung irrtümlich angenommen hat, daß dem Gläubiger vom Hauptschuldner ein Forderungspfandrecht rechtsgültig bestellt worden sei?
1. Mit welchem Zeitpunkte beginnt in Preußen die Verpflichtung des Kommunalverbandes, für den Unterhalt eines Fürsorgezöglings zu sorgen?
2. Erstattungsanspruch der Gemeinde, die nach Eintritt der Rechtskraft des eine Fürsorgeerziehung anordnenden Beschlusses Leistungen für den Unterhalt des Fürsorgezöglings aufgewendet hat, gegen den Kommunalverband.
1. Bedeutung des Fallenlassens oder der Einschränkung eines Klagantrages für die Verjährung des darin geltend gemachten Anspruches.
2. Einwilligung des Beklagten in die Klagezurücknahme durch schlüssige Handlungen. Welche Wirkung hat die Klagezurücknahme bis zur Einwilligung des Beklagten?
3. Berufung, oder Ergänzungsurteil wegen Übergehung von Anträgen des Beklagten im Urteile des Landgerichts?
Ist für eine Klage aus einer unerlaubten Handlung, die sich aus mehreren in verschiedenen Gerichtsbezirken verübten Handlungen zusammensetzt, die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk eine oder einige der Einzelhandlungen begangen sind, nur in dem Umfange begründet, in welchem Ansprüche gerade aus den Einzelhandlungen abgeleitet werden, die in dem Bezirke des angerufenen Gerichts begangen sind?
Enthält § 181 Satz 3 KO. ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 817 Satz 1 BGB.? Setzt dieser Paragraph einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot in dem Sinne voraus, daß ein subjektives Verschulden, eine verwerfliche Gesinnung des Übertreters des Gesetzes verlangt wird?
1. Gerät der Kommissionär nach fruchtlosem Ablaufe der in § 3 Abs. 1 des Bankdepotgesetzes bestimmten Frist ohne weiteres in Verzug?
2. Gilt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Bankdepotgesetzes auch dann, wenn nur auf Zeit auf die Übersendung des Stückeverzeichnisses verzichtet wird?
3. Begründet die in § 4 Abs. 1 des Bankdepotgesetzes vorgeschriebene Aufforderung zugleich die Inverzugsetzung des Kommissionärs im Sinne dieses Paragraphen, sofern diese bis zur Aufforderung noch nicht erfolgt ist?
1. Soweit in der Gewerbeordnung das in den §§ 20, 21 das. geregelte Rekursverfahren vorgesehen ist, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
2. Die Gewerbeordnung schreibt in § 54 das Rekursverfahren freilich für den Fall der Zurücknahme einer Genehmigung zum Betriebe des Schauspielgewerbes vor, aber nirgends für den Fall des Verbotes der Aufführung eines bestimmten einzelnen Theaterstückes; sie schließt also den Rechtsweg hiergegen nicht aus.