1. Zur Frage der Anfechtung wegen Irrtums. 2. Kann der Schuldner oder der Schuldübernehmer dem Gläubiger, der auf Grund der Vorschriften des Aufwertungsgesetzes Aufwertung seiner Papiermarkforderung kraft Rückwirkung begehrt, aus dem Gesichtspunkt des beiderseitigen Irrtums die Einrede der allgemeinen Arglist entgegensetzen?
1. Muß sich der Streitverkündete das, was im Vorprozeß als Ursache eines Unfalls und über seine Fahrlässigkeit festgestellt ist, auch dann entgegenhalten lassen, wenn diese Feststellungen im Prozeß gegen ihn für eine andere Haftung als im Vorprozeß in Betracht kommen?
2. Hat das rechtskräftige Urteil über den Grund des Anspruchs gegenüber dem Streitverkündeten auch dann die Interventionswirkungen, wenn es nach diesem Urteil im Vorprozeß zum Vergleich gekommen ist?
1. Inwieweit besteht für jemand, der als Sachverständiger in einem Strafverfahren vernommen worden ist, eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über das, was ihm dabei zur Kenntnis gekommen ist? Kann die Verletzung einer solchen Verpflichtung einen Verstoß gegen § 826 BGB. begründen?
2. Inwieweit ist für den Tatbestand des § 826 BGB. das Bewußtsein und die Willensrichtung des Handelnden von Bedeutung?
1. Gilt die Vorschrift in § 222 Abs. 4 HGB. über die Übertragung von Aktien nur für das Verfügungs- oder auch für das Verpflichtungsgeschäft?
2. Über die Bedeutung der Eintragung der Aktionäre in das Aktienbuch.
1. Ist die Vorschrift in § 177 HGB. über den Tod eines Kommanditisten auf den Fall entsprechend anwendbar, daß eine Aktiengesellschaft, welche Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft ist, dadurch untergeht, daß sie mit einer andern Aktiengesellschaft unter Ausschluß der Liquidation verschmolzen wird?
2. Zur Frage der Vertretung von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft in der Gesellschafterversammlung.
Genügt zur Begründung einer Restitutionsklage aus § 580 Nr. 7b ZPO. gegen ein Urteil erster Instanz auch eine Urkunde, die erst nach der Verkündung dieses Urteils, aber noch vor Ablauf der Berufungsfrist errichtet worden ist?
Darf ein Unterlassungsantrag wegen Verletzung von Urheberrechten so allgemein gefaßt sein, daß die Bezeichnung der Gegenstände und der Nachweis des Urheberrechts-Erwerbs, also auch die Bestimmung des Verbotsumfangs, ganz dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen bleiben?
Erstreckt sich das einem Verleger eingeräumte "unbeschränkte dingliche Urheberrecht" auch auf die erst später aufgekommene Sendung durch Rundfunk, oder steht die Rundfunksendung dem Urheber zu?
1. Über die Verpflichtung des See-Versicherungsnehmers zur sorgfältigen Behandlung des Versicherungsrisikos und über den Einfluß dieser Behandlungsweise auf die Leistungspflicht des Versicherers, insbesondere bei Haftungsbeschränkungen der Reederei.
2. Kann sich die Reederei, auch wenn ein sog. reines Konnossement ausgestellt worden ist, auf Vermerke im Kai-Empfangsschein berufen?