Macht eine ohne vorgängige Ansetzung des Termines erfolgte Ladung (§§. 230. 305. 479. 515 C.P.O.) die Sache in der Instanz anhängig? Ist der Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn er sich nicht in der Urschrift, sondern nur in der zugestellten beglaubigten Abschrift des Schriftstückes findet?
Kann der Geschäftsherr von dem Bevollmächtigten, der einen dem ersteren gehörigen Wechsel ohne Empfang der Wechselsumme an den Wechselschuldner herausgegeben hat, Zahlung des Nominalbetrages des Wechsels als Schadensersatz fordern? Einwand des Bevollmächtigten, der Geschäftsherr solle zunächst gegen den Wechselschuldner auf Zurückgabe des Wechsels oder aus dem unterliegenden Geschäfte klagen.
Der Korrespondent verpfändet seinem Bankier für dessen Forderung aus dem Kontokorrentverhältnisse einen in dessen Depot befindlichen in blanco indossierten preußischen Grundschuldbrief mit dem Bemerken in der Verpfändungsurkunde, der Grundschuldbrief werde im Sinne des Art. 309 H.G.B. zum Faustpfande bestellt. Welche Wirkung hat dieses Geschäft im Geltungsgebiete des Allg. Landrechtes?
Wesen der Gemeinschaften im Sinne des Abschn. 3 A.L.R. I. 17 und der erlaubten Privatgesellschaften im Sinne des A.L.R.'s II. 6.
Ist bei einer Gemeinschaft im Sinne des Abschn. 3 A.L.R. I. 17, welche sich auf Betreibung von Handelsgeschäften bezieht und sich unter keine der im Handelsgesetzbuche geregelten Formen der Gesellschaft bringen läßt, eine Stipulation verbindlich, durch welche ein Teilnehmer des Rechtes sich begiebt, während eines weder rechnungsmäßig absolut, noch durch die Ausführung eines gewissen bestimmten Geschäftes relativ aber fest begrenzten Zeitraumes aus der Gemeinschaft auszutreten?
Kommt der Vorteil, welchen der Beauftragte aus einem von ihm infolge des Auftrages im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäfte durch Vergleich oder Erlaß erlangt, dem Beauftragten oder dem Auftraggeber zu?
Wird in den Fällen des §. 25 des Erbschaftsstempelgesetzes vom 30. Mai 1873 durch die erfolgte Zahlung des Substanzstempels auch der Stempel von den Nutzungswerten gedeckt?
Erstreckt sich die landschaftliche Zwangsverwaltung auch auf diejenigen Gegenstände, welche der Gutspächter in Ergänzung des ihm selbst gehörigen Inventares zur Bewirtschaftung des Gutes angeschafft hat?
Erstreckt sich das gesetzliche Unterpfandsrecht der Ehefrau (Artt. 2121. 2135 Nr. 2 Code civil) auf die zur Gütergemeinschaft gehörigen Liegenschaften, sofern die Frau auf die Gütergemeinschaft nach deren Auflösung verzichtet hat?
Welche Wirkung hat die Mitwirkung der Ehefrau zu dem Verkaufe einer Liegenschaft während bestehender Gütergemeinschaft?