Kann, wer einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, den anderen Teil wirksam an die Vertragserfüllung mahnen und dadurch in Verzug setzen?
Läßt § 279 BGB. eine erweiterte Anwendung zu für solche Fälle, wo der Grund für die Unmöglichkeit der Leistung oder der rechtzeitigen Leistung darin besteht, daß dem Schuldner zu dem entscheidenden Zeitpunkte die zur Beschaffung der Leistung erforderlichen Geldmittel fehlen?
Unter welcher Voraussetzung kann beim Grundstückskaufe die Beschränkung einer befreienden Schuldübernahme auf die Zeit des Besitzes des Grundstücks in der Hand des Übernehmers angenommen werden? Kann eine solche Beschränkung insbesondere lediglich mit einer örtlichen Verkehrsauffassung begründet werden? Kann in der Genehmigung der Schuldübernahme durch den Gläubiger nach Weiterveräußerung des Schuldübernehmers ein arglistiges Verhalten gefunden werden?
Kann die Löschung eines Warenzeichens verlangt werden, wenn es nicht so, wie es eingetragen ist, mit einem anderen Warenzeichen verwechselungsfähig ist, sondern dies erst durch eine besondere Herrichtung und durch die Art des Gebrauchs wird?
Hat die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens für eine Ware auch die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des für die Verpackungsmittel der Ware besonders eingetragenen Warenzeichens zur notwendigen Folge?
Ist § 326 BGB. anwendbar, wenn der Verkäufer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung klagt und dem Käufer, der einwendet, daß die Ware zu früh angeboten worden sei, nun die Ware während des Schwebens des Rechtsstreits rechtzeitig anbietet und von ihm Erfüllung verlangt?
1. Zur Anwendung des § 542 BGB. im Falle der Miete einer Wohnung mit Zentralheizung.
2. Enthält die Aufforderung, einem bestimmten Mangel "unverzüglich" abzuhelfen, eine genügende Fristsetzung im Sinne des § 542 BGB.?
Wie berechnet sich der Betrag der Bereicherung, wenn der Empfänger die herauszugebende Sache zugleich mit anderen Sachen um einen Gesamtpreis veräußert hat?