1. Inwieweit gilt das Erfordernis einer Beschwer für die Zulässigkeit der Berufung in Ehesachen?
2. Kann in Ehesachen Berufung lediglich zum Zwecke der Erhebung einer Widerklage eingelegt werden?
Kann nach dem Tode eines mit Hinterlassung mehrerer Erben verstorbenen Kommanditisten an seiner Stelle die Erbengemeinschaft als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen werden?
Schließt der Umstand, daß bei Verteilung des Vermögens einer Gesellschaft mbH. in Liquidation die Vorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG. gewahrt worden sind, bei späterem Hervortreten eines nicht berücksichtigten Gläubigers die Annahme aus, daß die bei der Verteilung bedachten Gesellschafter in Höhe derjenigen Beträge ungerechtfertigt bereichert sind, um welche sie bei Mitberücksichtigung jenes Gläubigers weniger erhalten hätten?
Ist Art. 7 der 12. Ergänzung zum Reichsbesoldungsgesetz vom 12. Dezember 1923 durch § 44 Abs. 2 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 aufgehoben worden?
1. Erlangt der Gläubiger ein gesetzliches Pfandrecht, wenn zu seiner Sicherheit ein für ihn gesperrtes Sparbuch hinterlegt wird?
2. Wie erwirbt der Gläubiger ein vertragliches Pfandrecht an der Forderung des Schuldners gegen die Sparkasse? Ist dies durch Vertrag zwischen Schuldner und Sparkasse möglich?
3. Welche Bedeutung hat die Sperrung?
4. Welchen Einfluß hat es auf die Sicherheit des Gläubigers, wenn die Forderung des Schuldners gegen die Sparkasse nur eine solche auf Darlehensgewährung ist?
5. Besteht ursächlicher Zusammenhang zwischen der Sicherheitsleistung und der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme, wenn der Aufhebungsbeschluß die Sicherheitsleistung nur hilfsweise erwähnt?
1. Ist die durch Vergleich der Mietparteien vor dem Mieteinigungsamt bestimmte "Friedensmiete" eine vereinbarte oder eine gesetzliche Miete?
2. Welche Wirkungen hatte bei langfristigen Verträgen die Berufung auf die gesetzliche Miete in der Zeit seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Reichsmietengesetz vom 10. Juli 1926 (RGBl. I S. 403) bis zum Inkrafttreten des weiteren Änderungsgesetzes vom 14. Februar 1928 (RGBl. I S. 21)?
Können Beamte einer Landesversicherungsanstalt, die auf deren Wunsch und in deren Interesse seit April 1923 ihr Gehalt bei Fälligkeit nicht auf einmal, sondern nach und nach je nach Bedarf abhoben, Ersatz der durch das Stehenlassen von Gehaltsteilen und durch den Währungsverfall erlittenen Geldwertverluste im Wege der Aufwertung verlangen?
1. Schließt das in § 36 RGewO. für die sog. Urkundsmessungen (Messungen mit erhöhter Glaubwürdigkeit und rechtlicher Beachtlichkeit) aufgestellte Erfordernis der Ausführung durch vereidigte selbständige Landmesser aus, daß den von kommunalen Vermessungsämtern durch beamtete Landmesser für Private vorgenommen Vermessungsarbeiten der gleiche privilegierte Charakter zukommt?
2. Begeht die ein Vermessungsamt unterhaltende Kommunalbehörde gegenüber den vereidigten selbständigen Landmessern einen Verstoß wider § 1 oder § 3 UWG., wenn sie für Privatpersonen Messungen ausführen läßt oder sich solchen Personen gegenüber zur Vornahme von Messungen erbietet, bei denen es auf den privilegierten Charakter der Arbeit ankommt?
Über Zulässigkeit und Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage, insbesondere zur Verhütung von Anzeigen, die gegen einen Beamten bei seiner vorgesetzten Dienstbehörde erstattet werden.