1. Gehört zum Vorsatze die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit? 2. Inwieweit sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf das zwischen einer Molkereigenossenschaft und den Genossen in Ansehung der Milchlieferung bestehende Rechtsverhältnis anwendbar? insbesondere auf das Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und ausgeschlossenem Genossen während der Schwebezeit zwischen dem Ausschließungsbeschlusse und der gerichtlichen Entscheidung über dessen Rechtsbeständigkeit?
3. Inwieweit haftet die Genossenschaft dafür, daß das Ausschließungsrecht nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird?
Ist der Ehemann bei allgemeiner Gütergemeinschaft verpflichtet, der Frau über den Stand der Verwaltung des Gesamtgutes auf Verlangen Auskunft zu erteilen?
1. Verschmelzung zweier Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften unter Ausschluß der Liquidation. Ist der Anspruch der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, insbesondere ihrer Versicherten, auf Sicherheitsleistung bei Vereinigung beider Vermögen durch das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen beseitigt oder durch dessen Bestimmungen über die Prämienreserve ersetzt?
2. Wie ist dieser Anspruch gegebenenfalls der aufnehmenden Gesellschaft gegenüber zu verwirklichen?
Dürfen bei Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von Urkunden der in § 794 Nr. 5 ZPO. bezeichneten Art im Falle des § 726 Abs. 1 ZPO. auch solche die Leistungspflicht des Schuldners bedingende Tatsachen berücksichtigt werden, bezüglich deren die Urkunde nicht ergibt, daß von ihrem Eintritt die Leistungspflicht abhängig gemacht ist?
Ist in dem Falle, daß der Arrestkläger aus Anlaß der Anordnung eines Arrestes Sicherheit geleistet hat, die Veranlassung für die Sicherheitsleistung schon dann weggefallen, wenn der Arrest rechtskräftig bestätigt ist, oder erst dann, wenn auch die Hauptsache zu Gunsten des Arrestklägers rechtskräftig entschieden ist?
Ist das Verbot des § 215 HGB. allein dann anwendbar, wenn bei dem Zinsversprechen die Aktiengesellschaft dem Aktionär als solchem gegenübersteht, insbesondere wenn dem Aktionär bei der Zeichnung oder Übernahme von Aktien bei der Gründung oder einer Kapitalserhöhung von der Aktiengesellschaft Zinsen versprochen werden, oder auch in anderen Fällen?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Aktionär die von der Generalversammlung genehmigte Bilanz mit Erfolg aus dem Grunde anfechten, weil an Anlagen und Betriebsgegenständen zu niedrige Abschreibungen vorgenommen worden sind?
Liegt dem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes verklagten Rechtsnachfolger der Nachweis ob, daß seinem unter § 3 Nr. 2 des Gesetzes fallendem Rechtsvorgänger eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war?