Ist der Rechtsweg zugelassen für Entschädigungsansprüche aus Beschlagnahmen, die im feindlichen Auslande während des Krieges von deutschen Militärbehörden bewirkt worden sind?
Gelten Forderungen eines nichtdeutschen Gläubigers, der beim Inkrafttreten der Bundesratsverordnung vom 30. September 1914 (RGBl. S. 421) in England ansässig war, auch dann noch als gestundet, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat?
Gilt die Forderung des in England ansässigen Gläubigers eines inländischen Schuldners auch dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber als gestundet, dem die Forderung im Inlande zur Einziehung überwiesen ist?
1. Inwieweit kann der Müller gegen Oberlieger wegen Wasserentziehung mit der Unterlassungsklage vorgehen?
2. Inwieweit kann er diese Klage auf eine vorhandene Staumarke stützen?
1. Kann während der Dauer einer Geschäftsaufsicht (Bundesratsverordnung vom 8. August 1914, RGBl. S. 363) gegen den Schuldner auf Leistung geklagt werden?
2. Darf ein unter Geschäftsaufsicht stehender Schuldner, ungeachtet der Vorschrift des § 894 ZPO., auf Antrag dahin verurteilt werden, daß die von ihm geforderte Willenserklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt?
Kann die gemäß § 12 Abs. 3 des Reichsunfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 auf die Betriebsverwaltung übergegangene Forderung des Entschädigungsberechtigten von der Betriebsverwaltung weiter abgetreten werden?
1. Verantwortlichkeit der Aufsichtsperson nach § 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1914, betr. die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens, (RGBl. S. 363) und § 82 KO.
2. Ist, wenn nach Aufhebung der Geschäftsaufsicht das Konkursverfahren eröffnet worden ist, der Konkursverwalter berufen, den Schadensersatzanspruch der Gläubiger gegen die vormalige Aufsichtsperson geltend zu machen?
3. "Zur Fortführung des Geschäfts erforderlich" im Sinne der §§ 7, 8 Bek.
Sind zwei Feuerversicherungen, die von demselben Versicherer für dieselbe Person derart geschlossen sind, daß der eine Vertrag unbewegliche, der andere bewegliche Sachen zum Gegenstande hat, "Versicherungen gleicher Art" im Sinne des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 Tarifnr. 12 Befreiungsvorschrift Nr. 2 Abs. 2?
Haftet der Eigentümer von Sachen für Schäden, die durch deren Zustand anderen Personen oder Sachen entstehen? Liegt ihm die Verkehrspflicht ob, den gefährlichen Zustand zu beseitigen, so daß die Unterlassung ein Fahrlässigkeitsverschulden darstellt?