1. Können Beschlüsse einer Gesellschaft m. b. H. rechtswirksam sein, obwohl die Versammlung der Gesellschafter, in der sie gefaßt wurden, von einer dazu nicht befugten Person berufen und nicht sämtliche Gesellschafter zum Zwecke der Beschlußfassung anwesend waren?
2. Auflösung der Gesellschaft aus "wichtigen, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegenden Gründen".
Fällt unter die Klausel: "Diese Police deckt auch die direkte Kriegsgefahr, bestehend in Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung durch Kriegsschiffe, Kaper, Torpedos oder Seeminen" usw., eine Beschlagnahme der entlöschten Ware am Lande mit nachfolgender Kondemnation?
Ausfüllung einer Vertragslücke durch den Richter. Mietvertrag mit beiderseitiger genau befristeter Kündigungsbefugnis und mit einseitiger, im übrigen im Vertrag ungeklärt gebliebener Berechtigung des Mieters (Option) zu mehrjähriger Vertragsverlängerung.
Verkauf eines im neutralen Nothafen liegenden Schiffes zur Kriegszeit unter Bedingung der Lieferung nach Kriegsende. Kann Unmöglichkeit der Erfüllung deswegen festgestellt werden, weil der neutrale Hafen inzwischen zu einem feindlichen geworden und das Schiff nach Kondemnierung von den Feinden benutzt wird?
1. Erwirbt ein pensionierter preußischer Beamter dadurch, daß er während des Krieges Dienst als Offizier tut, Anspruch auf Erhöhung seines Ruhegehalts unter Anrechnung der Kriegsdienstzeit?
2. Was ist unter einer "an sich zur Pension berechtigenden Stellung des unmittelbaren Staatsdienstes" im § 28 Abs. 1 des preuß. Beamtenpensionsgesetzes zu verstehen?
Kann im Rechtswege geltend gemacht werden, daß der Staat vermöge seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen sei, den Beamten in ein anderes Amt zu versetzen?
1. Hat der Eigentümer eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks die Pflicht oder auch nur das Recht zur Beseitigung verkehrsgefährlicher Einrichtungen auf dem Grundstück?
2. Unter welchen Umständen ist der Eigentümer für die infolge solcher Einrichtungen während der Zwangsverwaltung entstandenen Unfälle haftbar?
1. Was ist im Sinne des § 2306 BGB. unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu verstehen, wenn bei der Berechnung des Pflichtteils Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten in Betracht kommen?
2. Kann der Pflichtteilsberechtigte, soweit der ihm hinterlassene Erbteil den Pflichtteil nicht deckt, neben dem Rechte aus § 2306 Abs. 1 Satz 1 den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 erheben?
3. Steht ihm der Pflichtteilsanspruch zu, wenn er im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 die Erbschaft ausschlägt?
Zählt der Pächter eines zu enteignenden Grundstücks auch da im Sinne des § 135 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes zu den Nutzungsberechtigen, wo das Pachtrecht kein dingliches Recht ist?
Besonderheiten der Rechtsmittel im Eheprozesse. Wie muß eine Revision begründet werden, die der Kläger trotz Obsiegens in der Vorinstanz eingelegt hat, um die Klage zurücknehmen zu können? Wer hat die Kosten eines solchen Rechtsmittels zu tragen?