Ist die Stempelbefreiung aus Abs. 10 Nr. 3 der Tarifst. 32 preuß. StempStG. vom 30. Juni 1909 anwendbar auf Verträge, durch die sich eine sog. Verkaufsstelle -- eine durch das Zusammenwirken einer Anzahl warenerzeugender Einzelfirmen behufs lohnenderen Vertriebs ihrer Erzeugnisse geschaffene selbständige Rechtsperson -- zur Lieferung solcher Erzeugnisse im eigenen Namen verpflichtet?
Unter welchen Voraussetzungen kann nach preußischem Rechte der Eigentümer eines Grundstücks, welches nach einem festgestellten Fluchtlinienplane Bestandteil einer städtischen Straße werden soll, bei ihrer Anlegung aber nicht zur Straße gezogen ist, von der Stadtgemeinde beanspruchen, daß sie die Einleitung des Entschädigungsverfahrens wegen Enteignung des Grundstücks herbeiführe?
Kann derjenige, welcher zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellt oder eine Sache oder ein Recht übereignet hat, die Herausgabe der Sicherheit Zug um Zug gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen? Muß er sich in der Klage unter Bezifferung der Forderung zur Befriedigung erbieten?
1. Muß sich der Empfänger eines Darlehnsversprechens bei Einklagung des zugesagten Darlehnsbetrags am Verzugszins (§ 288 Satz 1 BGB.) oder am Prozeßzins (§ 291 BGB.) denjenigen Zinsbetrag abziehen lassen, den er hätte zahlen müssen, wenn er das zugesagte Darlehen rechtzeitig ausgezahlt erhalten hätte?
2. Hat ein solcher Abzug in Ansehung des nach § 288 Abs. 2 geltend gemachten "weiteren Schadens" einzutreten?
3. Wird die Anwendung des § 291 BGB. durch Verzug des beklagten Schuldners ausgeschlossen?
Welcher Betrag der Kriegsbesoldung verheirateter Beamter, die als Offiziere eingezogen sind, ist nach den Bestimmungen des preuß. Staatsministerialbeschlusses vom 1. Juni 1880 auf das Zivildiensteinkommen anzurechnen?
Ist der stille Gesellschafter auch an dem Gewinn aus Geschäften beteiligt, die der Komplementar vertragswidrig außerhalb des Rahmens seines Handelsgewerbes vornimmt?
1. Hat die Kabinettsorder vom 25. September 1834 die Bedeutung eines Gesetzes, das der Kirchengemeinde unter den darin bestimmten Voraussetzungen gegen den Staat einen Rechtsanspruch auf Befriedigung der bisher von dem säkularisierten Kloster bestrittenen kirchlichen Bedürfnisse gewährt?
2. Haftet der Staat nach jener Kabinettsorder der Kirchengemeinde nur mit den Erträgen des dem Kloster inkorporierten Kirchenvermögens oder mit denjenigen des gesamten Klostervermögens? Welcher Zeitpunkt ist für den Umfang und den Wert des säkularisierten Klostervermögens maßgebend? Kann sich der Staat, wenn er auf Leistung von Baukosten in Anspruch genommen wird, darauf berufen, daß er die Erträge des Klostervermögens für andere Zwecke verwendet habe?
1. Ist § 27 Abs. 3 des preuß. Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 unanwendbar, wenn die Steuerbehörde nicht sowohl die Wertangabe an sich beanstandet, als vielmehr einen Rechtsirrtum rügt, der die Beteiligten zu einer falschen Angabe geführt hat?
2. Wahrt die rechtzeitige Beanstandung der Wertangaben gegenüber einem Steuerpflichtigen der Steuerbehörde das Recht, die fehlende Steuer von allen Steuerpflichtigen nachträglich einzuziehen?