1. Zur Frage der Auskunftspflicht des Konkursverwalters und der Darlegungspflicht des Klägers im Falle des § 127 Abs. 1 KO.
2. Inwieweit ist die Tilgung der Stammeinlageschuld des Gesellschafters einer Gesellschaft m. b. H. durch Verrechnung unstatthaft?
3. Zulässigkeit eines Teilurteils.
1. Können verzichtbare prozeßhindernde Einreden mit Zustimmung des Gegners in der Berufungsinstanz nachgeholt werden?
2. Müssen Perser, die in Deutschland als Kläger auftreten, wegen der Prozeßkosten Sicherheit leisten?
Abtretung des dem Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. zustehenden Anspruchs auf einen Anteil am Reingewinn des laufenden Jahres. Rechtsstellung des Erwerbers gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern.
1. Gilt § 279 BGB. unbeschränkt auch in den Fällen, wo das Unvermögen zur Leistung auf Gründen beruht, welche mit der Eigenart der Zahlungsschuld nichts zu tun haben?
2. Kann sich der Gattungsschuldner auch wenn die Leistung aus der Gattung möglich ist, trotz § 279 BGB. gemäß § 242 darauf berufen, daß ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann?
1. Wann liegt eine Zusammenrottung oder ein Zusammenlauf von -- Menschen im Sinne von § 1 des preuß. Tumultgesetzes vom 11. März 1850 vor?
2. Zum Begriff einer Menschenmenge im Sinne des Tumultgesetzes.
3. Wann ist offene Gewalt vorhanden?
1. Ist ein Blankowechsel nach der Ausfüllung des Blanketts so zu behandeln, als hätte er von vornherein den ihm nachträglich gegebenen Inhalt gehabt?
2. Kann der Verjährungslauf schon vor Ausfüllung des Blanketts beginnen?
1. Kann die Anmeldung eines Tumultschadens bei dem Gemeindevorstande durch dritte Personen erfolgen?
2. Wann ist das "Dasein des Schadens" zur Wissenschaft des Verletzten gelangt?
1. Ist der Prozeßrichter durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Öffentlichkeit eines von der Wegepolizeibehörde für den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommenen Weges bejaht haben, gehindert, im Entschädigungsprozesse die Öffentlichkeit zu verneinen?
2. Voraussetzungen der Öffentlichkeit nach rheinischem Wegerecht.
3. Beweislast für die Öffentlichkeit.
1. Zur Frage des Verschuldens der Eisenbahn, wenn eine leicht verderbliche Ware unterwegs liegen bleibt.
2. Welche Folgen hat die durch die Bekanntmachung vom 10. August 1914 (RGBl. S. 368) erfolgte Aufhebung der Lieferfristen für die Haftung der Eisenbahn aus Verschulden?