Wird ein wegen unrichtiger Angabe des Kaufpreises in der notariellen Urkunde nichtiger Kaufvertrag über ein Grundstück wirksam, wenn in der Urkunde gleichzeitig die Auflassung erklärt ist und auf Grund dieser Auflassung die Eintragung des Käufers als Eigentümers in das Grundbuch erfolgt?
Ist ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO. zulässig, wenn mit der Revision ein lediglich über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidendes Urteil angefochten ist?
Haftet das Reich für Plünderungen, die am 8. November 1918 durch von der Menge befreite Militärgefangene verübt sind, wegen Nichteinschreitens der Wachtmannschaft oder bei deren Beteiligung an den Plünderungen?
Ist eine Vertragsabrede, wonach der Verkäufer eine Verbindlichkeit in bezug auf Preise, Lieferung und Lieferzeit nicht übernehmen und eine Streichung des Auftrags wegen Preisaufschlags nicht stattfinden soll, rechtlich zu beanstanden?
1. Über die Zulässigkeit der Miete der eigenen Sache. 2. Bedarf eine Verpflichtung des Mieters gegenüber dem Vermieter, an einem bestimmten Tage zu räumen, der Zustimmung des Mieteinigungsamts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Mieterschutzverordnung?
3. Wird die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Mieterschutzverordnung erforderliche Zustimmung des Mieteinigungsamts zum Ablauf eines Mietverhältnisses durch die Einverständniserklärung des Mieters ersetzt?
Wann ist die Klage auf teilweise Löschung des Warenzeichens aus § 9 Nr. 2 WZG. gegeben, falls die eine oder die andere der angemeldeten Waren überhaupt nicht oder nicht mehr hergestellt oder vertrieben wird?
Unrichtigkeit des Grundbuchs, wenn unter der Herrschaft des Preuß. Allg. Landrechts ein Vorkaufsrecht als subjektiv-dingliches eingetragen, nach dem zugrundeliegenden Vertrag aber nur als persönliches bestellt worden ist. Geht auf denjenigen, der unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs das nach diesem Grundbuchinhalt berechtigte Grundstück gutgläubig erwirbt, das Vorkaufsrecht über?
Wird die Rechtsbeständigkeit eines eigenhändigen Testaments dadurch berührt, daß der Erblasser bei der Errichtung annimmt, er errichte ein nach drei Monaten kraftlos werdendes Nottestament, und daß er nach dem Ablaufe der drei Monate die Vernichtung der Testamentsurkunde nur deshalb unterläßt, weil er glaubt, das Testament sei bereits außer Kraft getreten?