1. Zum Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges bei Tumultschäden.
2. Wann liegt ein mittelbarer Schaden im Sinne des § 15 des Reichstumultschadengesetzes vor?
3. Sind die großen Fensterscheiben einer Möbelhandlung als Luxusgegenstände nach demselben Gesetze zu betrachten?
4. Zum Begriffe des Mitverschuldens des Geschädigten.
1. Bedarf es nach dem preußischen Tumultschadengesetz der erneuten Anmeldung eines Tumultschadens, wenn sich nachträglich herausstellt, daß nicht gänzlicher Verlust, sondern nur Beschädigung einer Sache vorliegt?
2. Wie muß der Bescheid des Gemeindevorstandes beschaffen sein, um die Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs in Lauf zu setzen?
3. Zum Begriff der Zusammenrottung.
Wann endet die im § 5 des Preuß. Tumultschadengesetzes (PTG.) vom 11. März 1850 für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung vorgesehene Ausschlußfrist von vier Wochen, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt?
1. Kann der Kommissionär, wenn ihm Kommissionsgut zugesandt wurde, das beschädigt ankam, an seiner Entschädigungsforderung gegen die Eisenbahn ein Vorwegbefriedigungsrecht nach § 397 oder § 399 HGB. geltend machen?
2. Braucht der Kommissionär gegenüber der Konkursmasse des Kommittenten die Erfüllung der von ihm geschuldeten Leistungen nach § 320 BGB. nur Zug um Zug gegen Befriedigung seiner Gegenforderungen vorzunehmen?
1. Ermächtigt das Reichsgesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (BrMG.) den Bundesrat, für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen der Agenten Ausschlußfristen festzusetzen?
2. Ist nach Ablauf der im § 241 BrMG. für die Beschreitung des Rechtswegs bestimmten Frist noch eine Erweiterung des Klagantrags zulässig?
Kann der Dienstverpflichtete seine bürgerlichrechtlichen Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung neben einer ihm auf Grund der §§ 84 Abs. 2, 87 des Betriebsrätegesetzes zugeflossenen Entschädigung geltend machen?
Zur Frage der Gültigkeit eines gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Vertrags, wenn das Verbot vor dem für die Leistung bestimmten Anfangstermin aufgehoben wird?
Kann der Wechselgläubiger, wenn aus der Wechselurkunde nicht die Verpflichtung des Wechselschuldners hervorgeht, die Wechselsumme ausschließlich in der ausländischen Währung zu zahlen, auf welche sie lautet, einen wechselrechtlichen Anspruch auf solche Zahlung mit der Behauptung begründen, daß sie mündlich vereinbart worden sei?