Haftet der Mieter einer Wohnung für Beschädigungen des Hauses, welche beim Hinausschaffen von Gegenständen aus der Wohnung durch zwar nicht von ihm beauftragte, aber mit seinem Einverständnis handelnde Arbeiter verursacht worden sind?
Zur Frage des Besitzes an Sachen, die ohne Wissen des Wohnungsinhabers einem Angehörigen des Hausstandes übergeben werden und so in die Wohnräume gelangen.
1. Nachträgliche Begründung und Valutierung einer anfänglich nichtigen Hypothek.
2. Wirkung einer im Grundbuch vermerkten Verfügungsbeschränkung einer eingetragenen Hypothekengläubigerin, der die Hypothek in Wirklichkeit nicht zusteht.
3. Findet die in § 8 des Gesetzes, betr. den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 angeordnete Hemmung des Laufs von Ausschlußfristen auch zugunsten offener Handelsgesellschaften statt, deren Gesellschafter sich in einem der in § 2 des Gesetzes bezeichneten Verhältnisse befinden?
Kann die vom Landrat erteilte Genehmigung einer Auflassung, solange diese noch nicht vorgenommen ist, widerrufen werden, auch wenn der Kaufvertrag über das Grundstück bereits in gehöriger Form geschlossen und genehmigt war?
1. Gehört der Ältestenrat der evangelischen Brüdergemeinde zu den öffentlichen Behörden im Sinne des Art. 12 § 2 Preuß. AG. z. BGB.?
2. Zur Auslegung des § 997 BGB.
1. Kann die Gemeinde, die auf Grund § 5 der Wohnungs-MangelVO. vom 23. September 1918 (RGBl. S. 1143) Geschäftsräume als Wohnräume herrichtet, die dabei abgetrennten, für die Herrichtung der Wohnräume entbehrlichen Gebäudebestandteile sich aneignen?
2. Ist der Rechtsweg für eine auf solche Aneignung gestützte Ersatzklage zulässig?
1. Sind auf den Namen des Gläubigers ausgestellte und als Schuldscheine aus barem Darlehen bezeichnete Schuldurkunden, die während des Kriegs von einer Gewerkschaft zur Unterbringung einer größeren öffentlichen Anleihe in der für Wertpapiere (Effekten) üblichen Ausstattung, aber ohne Zinsscheine, ausgegeben wurden, nach § 1 BRVO. vom 8. März 1917 (RGBl. S. 220) als Teilschuldverschreibungen zu betrachten?
2. Hatte der Mangel der Genehmigung die Richtigkeit des Emissionsvertrags zur Folge?
1. Bedarf es der förmlichen Zustellung des eine Geschäftsaufsicht aufhebenden Beschlusses, um die Geschäftsaufsicht wirksam zu beendigen?
2. Ist die Anfechtung von Rechtsgeschäften des unter Geschäftsaufsicht stehenden Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Aufsichtsperson dem Rechtsgeschäfte ihre Zustimmung erteilt hatte? Ist in einem solchen Falle die Beweislast anders zu beurteilen, als sie in § 31 Nr. 2 KO. geregelt ist?
3. Welcher Zeitpunkt ist für die Wertersatzberechnung maßgebend, wenn das anfechtbar veräußerte Grundstück inzwischen weiterveräußert worden ist? Ist der wirkliche Wert, den das Grundstück im maßgebenden Zeitpunkt hat, der Wertersatzberechnung zugrunde zu legen?
1. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung nach §§ 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1920, betr. Gewährung einer Entschädigung an versetzte Beamte und von Umzugskosten beim Wohnungswechsel am Orte?
2. Zur Bedeutung der Worte "am bisherigen Wohnort" in § 1 dieses Gesetzes.